Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  207

zwar  insoferne,  als  derjenige,  welcher  zur  Zeit  der
Begründung  seines  dinglichen  Rechts  auf  die  Sache  das
im  Widerspruche  hiemit  stehende  ältere  Recht  eines  anderen
zu  derselben  Sache  gekannt  hat,  in  einem  solchen  Falle
diesem  älteren  Rechte  ebenso  weichen  muß,  als  ob  ihm
selbst  ein  jüngeres  Recht  zur  Sache  zustände  (Preuß.  LR.
Thl.  I  Tit.  10  §§  23—25,  Tit.  19  88  2—5;  Foerster-Eccius,
  preuß.  Priv.  R.  6.  Aufl.  Bd.  3  S.  7,  8;
Dernburg,  preuß.  Priv.  R.  7.  Aufl.  Bd.  1  S.  419,
420  und  75  Abs.  2;  Koch,  preuß.  LR.  8.  Aufl.  Bd.  1
§  124  S.  116  Note  3).  Dernburg  bemerkt  hiebei.  es
stünden  diese  Bestimmungen  im  Gegensatze  zum  römischen
Rechte,  entsprächen  indessen  einer  verbreiteten  älteren
Praxis,  die  auf  deutschrechtlichen  Anschauungen  bernhe.
Jene  beiden  Schriftsteller  führen  die  erwähnten  gesetzlichen
  Bestimmungen  auf  das  Bestreben,  gegen  Bösgläubigkeit
  möglichst  Schutz  zu  gewähren,  zurück.  In  der  Praxis
haben  diese  Grundsätze  des  Preuß.  LR.  in  den  verschiedensten
  Fällen  Anwendung  gefunden,  wie  aus  der
Sammlung  von  Entscheidungen  des  Obertribunals  zu
Berlin  Bd.  55  S.  218,  219,  Bd.  59  S.  70,  Bd.  76  S.  193,
Bd.  78  S.  96;  Sammlg.  des  Bayr.  Obersten  Gerichtshofes
  Bd.  3  S.  9  und  10;  Jur.  Wochenschrift  1893  S.  435
zu  entnehmen  ist.  Hienach  ist  aber  auch  die  Annahme
nicht  als  eine  unbegründete  zu  erachten,  daß  die  Geltendmachung
  eines  Rechts  zu  einer  Sache  im  Sinne  jenes
8  24  die  vollstreckungsweise  Versteigerung  der  letzteren
zu  Gunsten  eines  Gläubigers  wenigstens  in  dem  Falle
zu  hindern  vermöge,  wenn  dieser  bei  Erlangung  seines
Pfandrechts  von  jenem  Rechte  Kenntniß  gehabt  hat.  Wenn
Reinecke  in  seinem  Commentare  zur  CPO.  2.  Aufl.
S.  658  Abs.  2  bemerkt,  daß  Rechte  zur  Sache  im  Sinne
des  angeführten  §  24  nicht  zur  Begründung  einer  Widerspruchsklage
  nach  §  690  CPO.  dienlich  seien,  so  ist  diese
Bemerkung  mit  vorstehender  Ausführung  nicht  im  Widerspruche,
  soferne  dabei  an  die  im  Tit.  10  8  25  Tit.  19