Oberstrichterliche Entscheidungen. 207
zwar insoferne, als derjenige, welcher zur Zeit der
Begründung seines dinglichen Rechts auf die Sache das
im Widerspruche hiemit stehende ältere Recht eines anderen
zu derselben Sache gekannt hat, in einem solchen Falle
diesem älteren Rechte ebenso weichen muß, als ob ihm
selbst ein jüngeres Recht zur Sache zustände (Preuß. LR.
Thl. I Tit. 10 §§ 23—25, Tit. 19 88 2—5; Foerster-Eccius,
preuß. Priv. R. 6. Aufl. Bd. 3 S. 7, 8;
Dernburg, preuß. Priv. R. 7. Aufl. Bd. 1 S. 419,
420 und 75 Abs. 2; Koch, preuß. LR. 8. Aufl. Bd. 1
§ 124 S. 116 Note 3). Dernburg bemerkt hiebei. es
stünden diese Bestimmungen im Gegensatze zum römischen
Rechte, entsprächen indessen einer verbreiteten älteren
Praxis, die auf deutschrechtlichen Anschauungen bernhe.
Jene beiden Schriftsteller führen die erwähnten gesetzlichen
Bestimmungen auf das Bestreben, gegen Bösgläubigkeit
möglichst Schutz zu gewähren, zurück. In der Praxis
haben diese Grundsätze des Preuß. LR. in den verschiedensten
Fällen Anwendung gefunden, wie aus der
Sammlung von Entscheidungen des Obertribunals zu
Berlin Bd. 55 S. 218, 219, Bd. 59 S. 70, Bd. 76 S. 193,
Bd. 78 S. 96; Sammlg. des Bayr. Obersten Gerichtshofes
Bd. 3 S. 9 und 10; Jur. Wochenschrift 1893 S. 435
zu entnehmen ist. Hienach ist aber auch die Annahme
nicht als eine unbegründete zu erachten, daß die Geltendmachung
eines Rechts zu einer Sache im Sinne jenes
8 24 die vollstreckungsweise Versteigerung der letzteren
zu Gunsten eines Gläubigers wenigstens in dem Falle
zu hindern vermöge, wenn dieser bei Erlangung seines
Pfandrechts von jenem Rechte Kenntniß gehabt hat. Wenn
Reinecke in seinem Commentare zur CPO. 2. Aufl.
S. 658 Abs. 2 bemerkt, daß Rechte zur Sache im Sinne
des angeführten § 24 nicht zur Begründung einer Widerspruchsklage
nach § 690 CPO. dienlich seien, so ist diese
Bemerkung mit vorstehender Ausführung nicht im Widerspruche,
soferne dabei an die im Tit. 10 8 25 Tit. 19