Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 5, 6.) 57 
Legitimierten wird hier durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des R. u. 
St Ges. vermittelt. 
6. Besitzt der Vater die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundes- 
staaten, so geht die mehrfache Staatsangehörigkeit auf das legitimierte 
Kind über. In gleicher Weise wird nach § 35 des R. u. StGes. die un- 
mittelbare Reichsangehörigkeit übertragen. Es kommt aber nur die Staats- 
angehörigkeit in Betracht, die der Vater im Zeitpunkte der Legitimation 
besitzt. Ist der Vater gestorben, bevor die von ihm beantragte Ehelich- 
keitserklärung erfolgt, so erwirbt das legitimierte Kind die letzte Staats- 
angehörigkeit des Vaters (§ 1733 Abs. 3 des BGB.). Besaß das Kind zur 
Zeit der Legitimation die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes- 
staate als der Vater, so scheidet es nach § 17 Ziff. 5 des R. u. Stes. 
aus dem bisherigen Staatsverbande aus. Besaß es eine ausländische 
Staatsangehörigkeit, so bemißt sich die Frage ihres Verlustes nach dem 
Rechte jenes ausländischen Staats (vgl. hierüber unten S. 245 Abschnitt 7). 
7. Maßgebend ist allein die Staatsangehörigkeit des Vaters, während 
die der Mutter völlig unberücksichtigt bleibt. Die Mutter kann eine 
andere Staatsangehörigkeit besitzen als der Vater . 
a) bei Legitimation durch nachfolgende Ehe, wenn sie Ausländerin 
ist und nach dem Gesetze ihres Heimatstaats durch Verehelichung ihre 
Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, 
b) bei Ehelichkeitserklärung des Kindes, wenn sie mit seinem Vater 
nicht die Ehe geschlossen hat. 
86. 
Durch die Eheschließung 1) mit einem Deutschen 2) erwirbt 
die Frau ) die Staatsangehörigkeit 4) des Mannes. 
Reg. Entw. § 5. — Komm. Entw. 8 5. — Komm. Antr. Nr. 11, Nr. 14 Ziff. 2. — 
Komm. Ber. S. 9—11, 15, 47, 73. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 3. — Sten. Ber. 
S. 5272 A, 5282 C, 5285 A—-B, 5294 0—5295 D, 5768 0. 
1. Nur die gültige Eheschließung begründet für die Frau die 
Staatsangehörigkeit des Mannes. Gemäß Art. 13 des EEG. z. BG ist 
für den deutschen Bräutigam die Frage, ob die Voraussetzungen der 
Zulässigkeit und Gültigkeit der Ehe gegeben sind, nach deutschem Rechte 
s 1303—1315 BEB.) zu beurteilen, für die Braut nach dem Rechte 
ihres Heimatstaats. Hinsichtlich der Form erfordert die Gültigkeit der 
Eheschließung, daß die Vorschriften des Staats beobachtet sind, in dem 
die Ehe geschlossen worden ist, sohin im Deutschen Reiche die 88 1316— 
1321 BEGB. und das Personenstandsges. vom 6. Februar 1875 in der 
Fassung des Art. 46 EG. z. BGB. Näheres hierüber s. oben bei 84 Anm. 4.
	        
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