2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 5, 6.) 57
Legitimierten wird hier durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des R. u.
St Ges. vermittelt.
6. Besitzt der Vater die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundes-
staaten, so geht die mehrfache Staatsangehörigkeit auf das legitimierte
Kind über. In gleicher Weise wird nach § 35 des R. u. StGes. die un-
mittelbare Reichsangehörigkeit übertragen. Es kommt aber nur die Staats-
angehörigkeit in Betracht, die der Vater im Zeitpunkte der Legitimation
besitzt. Ist der Vater gestorben, bevor die von ihm beantragte Ehelich-
keitserklärung erfolgt, so erwirbt das legitimierte Kind die letzte Staats-
angehörigkeit des Vaters (§ 1733 Abs. 3 des BGB.). Besaß das Kind zur
Zeit der Legitimation die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes-
staate als der Vater, so scheidet es nach § 17 Ziff. 5 des R. u. Stes.
aus dem bisherigen Staatsverbande aus. Besaß es eine ausländische
Staatsangehörigkeit, so bemißt sich die Frage ihres Verlustes nach dem
Rechte jenes ausländischen Staats (vgl. hierüber unten S. 245 Abschnitt 7).
7. Maßgebend ist allein die Staatsangehörigkeit des Vaters, während
die der Mutter völlig unberücksichtigt bleibt. Die Mutter kann eine
andere Staatsangehörigkeit besitzen als der Vater .
a) bei Legitimation durch nachfolgende Ehe, wenn sie Ausländerin
ist und nach dem Gesetze ihres Heimatstaats durch Verehelichung ihre
Staatsangehörigkeit nicht verloren hat,
b) bei Ehelichkeitserklärung des Kindes, wenn sie mit seinem Vater
nicht die Ehe geschlossen hat.
86.
Durch die Eheschließung 1) mit einem Deutschen 2) erwirbt
die Frau ) die Staatsangehörigkeit 4) des Mannes.
Reg. Entw. § 5. — Komm. Entw. 8 5. — Komm. Antr. Nr. 11, Nr. 14 Ziff. 2. —
Komm. Ber. S. 9—11, 15, 47, 73. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 3. — Sten. Ber.
S. 5272 A, 5282 C, 5285 A—-B, 5294 0—5295 D, 5768 0.
1. Nur die gültige Eheschließung begründet für die Frau die
Staatsangehörigkeit des Mannes. Gemäß Art. 13 des EEG. z. BG ist
für den deutschen Bräutigam die Frage, ob die Voraussetzungen der
Zulässigkeit und Gültigkeit der Ehe gegeben sind, nach deutschem Rechte
s 1303—1315 BEB.) zu beurteilen, für die Braut nach dem Rechte
ihres Heimatstaats. Hinsichtlich der Form erfordert die Gültigkeit der
Eheschließung, daß die Vorschriften des Staats beobachtet sind, in dem
die Ehe geschlossen worden ist, sohin im Deutschen Reiche die 88 1316—
1321 BEGB. und das Personenstandsges. vom 6. Februar 1875 in der
Fassung des Art. 46 EG. z. BGB. Näheres hierüber s. oben bei 84 Anm. 4.