2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§7.) 67
Vormundschaft gestellt ist (§§ 6, 106, 114 BGB.), kann daher die Auf-
nahme nicht beanspruchen. Der Mangel in ihrer Geschäftsfähigkeit kann
auch nicht durch die Zustimmung des Mannes oder den Antrag ihres
gesetzlichen Vertreters ersetzt werden. Es ist also der letzte Satz des 8§ 7
auf Ehefrauen nicht anwendbar. Die Entstehungsgeschichte des §7 Abs. 2
des R. u. St Ges. zeigt vielmehr, daß die beiden Teile dieses Absatzes
aus ganz verschiedenen Beweggründen hervorgegangen und nur zufällig
in einen Absatz vereinigt worden sind, namentlich aber daß bei der Ab-
fassung des zweiten Teils nicht an die Ehefrauen gedacht war, sondern
daß für diese nur der erste Teil maßgebend sein sollte.
Die Frage, ob der Ehemann für seine Frau allein die Aufnahme
beantragen kann, ist zu verneinen. Der Mann kann zwar bei seiner
eigenen Aufnahme in eine andere Staatsangehörigkeit die Frau von
der gleichzeitigen Aufnahme ausschließen und ihr die bisherige Staats-
angehörigkeit vorbehalten. Diese Befugnis bildet aber eine Ausnahme
von der Grundregel des Gesetzes, daß die Ehegatten die gleiche Staats-
angehörigkeit besitzen sollen, wie sie in den §8 6, 16 Abs. 2, 17 Ziff. 6,
18, 29 und 32 ausgesprochen ist. Das Recht des Mannes, die Auf-
nahme seiner Frau allein zu beantragen, würde eine weitere Ausnahme
von noch bedenklicherer Wirksamkeit bilden, für welche im Gesetze jede
Grundlage mangelt. Der Reichstag hat auch den weitergehenden Vorschlag,
der Frau den Aufnahmeanspruch selbst gegen den Willen des Mannes und
ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde einzuräumen, abgelehnt.
11. Nach der bayer. BV. Nr. 5. bedarf die Zustimmung des Mannes
der amtlichen Niederschrift oder Unterschriftsbeglaubigung mit Rück-
sicht auf die Bedeutung, die eine verschiedene Staatsangehörigkeit der
Ehegatten für ihre gegenseitigen Beziehungen verursachen kann.
12. Ob ein Kind unter elterlicher Gewalt steht, ist nach bürger-
lichem Rechte zu beurteilen (§§ 1626 f. BGB.). Wenn Vater oder
Mutter leben, befindet sich ein Kind regelmäßig bis zur Volljährigkeit
unter elterlicher Gewalt.
13. Unter Vormundschaft befinden sich Minderjährige, die nicht unter
elterlicher Gewalt stehen (§8§ 1773 f. BGB.), und Volljährige, die ent-
mündigt sind (86, §§ 1896ff. BGB.).
14. Der letzte Satz des § 7 ist das Ergebnis verschiedener Anträge
und Anderungen in der Reichstagskommission und entbehrt daher der
Einheitlichkeit und Klarheit. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
I. Der Inhaber der elterlichen Gewalt beantragt die Aufnahme
des seiner Gewalt unterstellten Kindes
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