Gesch-und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
23. Stück vom Jahre 1865.
117. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins zu Rath und That zu Dresden;
vom 26. September 1865.
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Ministerium des Innern die abge-
änderten Statuten des Vereins zu Rath und That zu Dresden, nachdem die in dem nachstehend
abgedruckten § 31 enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der Legitimation der Ausschuß-
mitglieder (vergl. den ebenfalls abgedruckten 6§ 10) bewilligt worden, bestätigt, und es ist hier-
über gegenwärtiges
Decret
unter Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 26. September 1 865.
#f. Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
Auszug aus den Statuten 4
des Vereins zu Rath und That in Dresden.
& 31. Zur Legitimation der Directoren und der übrigen im § 10 bezeichneten Mitglieder
des Ausschusses genügt die Bezugnahme auf die öffentliche Bekanntmachung des Personal-
bestands des Ausschusses durch den Dresdner Anzeiger.
* 10. Als Organ des Vereins besteht ein Ausschuß, welcher gebildet wird von
zwei Directoren,
zwei Cassenverwaltern und
mindestens zwölf Mitgliedern.
1865. 92