76 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
nicht verwandt und zählt nicht zu den Angehörigen. Die Unterhalts-
pflicht des Antragstellers gegenüber einem unehelichen Kinde nach
88 1708 ff. BGB. kommt daher hier nur so weit in Betracht, als sie seine
Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, beeinträchtigen kann.
18. 88 Abs. 1 Ziff. 4 des B. u. StGes. (s. oben S. 2) hatte die
Unterhaltsfähigkeit am Orte der Niederlassung „nach den daselbst be-
stehenden Verhältnissen“ vorausgesetzt. Der Zusatz ist weggefallen; es
sind aber auch ferner die Lebens-, Erwerbs-, Wohnungsverhältnisse usw.
des Niederlassungsorts in Betracht zu ziehen und neben diesen die per-
sönlichen Ansprüche, die nach Bildung, Stellung, Gewöhnung des An-
tragstellers und seiner Angehörigen für das Leben in Frage kommen.
Denn ernähren bedeutet hier nicht nur das Verabreichen des notdürftigsten
Lebensunterhalts, sondern die Gewährleistung eines nach den persönlichen
und örtlichen Verhältnissen angemessenen Fortkommens, zu dem auch
die Sicherung des Unterhalts für Zeiten der Erwerbsunfähigkeit, die
Erziehung und Ausbildung der Kinder u. dgl. gehört.
19. Das Gesetz will die Niederlassungsgemeinde vor der Einbürge-
rung sittlich oder wirtschaftlich bedenklicher Elemente schützen und räumt
ihr daher das Recht der gutachtlichen Außerung über die Erfordernisse
des Abs. 1 Ziff. 2—4 ein. Wem hierbei die Vertretung der Gemeinde
zusteht, bemißt sich nach Landesrecht. Gemeinde ist der kleinste politische
Verband, der nach öffentlichem Recht eine selbständige Körperschaft bildet.
20. Im Geltungsbereiche des Unterstützungswohnsitzgesetzes ist der
Armenverband auch zu hören, wenn die Niederlassungsgemeinde keinen
selbständigen Armenverband bildet. Wo die Niederlassungsgemeinde und
der Armenverband die gleiche Körperschaft bilden, ist die Gemeinde in
ihrer doppelten Eigenschaft zu hören. Besitzt sie für ihre politischen und
für ihre armenpfleglichen Aufgaben verschiedene Vertretungen, so sind
beide zu hören, z. B. in Bayern neben der Gemeindeverwaltung (Magi-
strat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) stets der Armenpflegschaftsrat.
21. Die Gemeinde ist nicht über das Einbürgerungsgesuch im all-
gemeinen, sondern nur über die Erfordernisse des Abs. 1 Ziff. 2—4 zu
hören. Sie darf sonach ihre Außerung nicht darauf beschränken, daß
sie die Bewilligung oder Versagung der Einbürgerung begutachtet,
sondern sie muß zu den Fragen der Unbescholtenheit des Lebenswandels,
der Niederlassung und des Besitzes einer eigenen Wohnung oder eines
Unterkommens, dann der Fähigkeit des Antragstellers, sich und seine
Angehörigen am Niederlassungsorte zu ernähren, ausdrücklich Stellung
nehmen. Die Erklärung der Gemeinde ist ein Gutachten, dem das