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Ministerial-Bekanntmachungen.
Nach einer anher gelangten Mittheilung der Fürstlich Reuß-Plauischen Landes-
regierung zu Greiz sind in dem Fürstenthume Reuß älterer Linie die Heimaths-
scheine für das platte Land nicht, wie bisher, von den Fürstlichen Justiz-Behörden,
sondern von dem Fürstlichen Landrathsamte zu Greiz auszustellen, während es be-
züglich der in den Städten auszustellenden Heimathsscheine bei der bisherigen Kom-
petenz der Stadträthe zu Greiz und Zeulenroda lediglich verbleibt.
Mit Rücksicht auf den Staatsvertrag d. d. Gotha vom 15. Juli 1851
wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Dezember 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements--Chef:
J. v. Helldorff.
Wir bringen hierdurch zu öffentlicher Kenntniß, daß die Kriegskosten= und Haupt-
Etapen-Kasse hier vom 1. Januar 1869 ab aufgehoben wird und daß alsdann
etwa noch rückständige, jetzt zu dieser Kasse gehörige Einnahmen und Ausgaben der
Großherzoglichen Haupt-Staatskasse hier zugewiesen sind.
Weimar am 7. Dezember 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Dof-Buchdruckerei.