Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

84 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
der im Auslande oder nach ausländischem Rechte geschiedenen oder von 
Tisch und Bett getrennten Ehefrau zugute. 
4. Als Ausländer gilt der Mann, der zur Zeit seines Todes, der 
Todeserklärung, der Scheidung oder Trennung nicht Deutscher war, 
also auch der Staatlose und der ehemalige Deutsche, der eine aus- 
ländische Staatsangehörigkeit erworben oder nur die deutsche Staats- 
angehörigkeit verloren hatte. 
5. Das Recht auf Wiedereinbürgerung hat nur die Frau, die bis 
zum Augenblicke ihrer Eheschließung Deutsche war und erst durch die 
Verehelichung Ausländerin geworden ist (vgl. § 17 Ziff. 6 des R. u. 
St Ges.) oder nach der Eheschließung mit ihrem Manne eine ausländische 
Staatsangehörigkeit erworben hat. Entscheidend ist stets die letzte Ehe der 
Frau vor ihrer selbständigen Niederlassung in einem deutschen Bundes- 
staate. War sie vorher mit einem Deutschen verheiratet oder nach der Ehe 
mit einem Ausländer wieder deutsche Staatsangehörige geworden, so steht 
ihr das Einbürgerungsrecht zu, nicht aber, wenn sie die deutsche Staats- 
angehörigkeit schon durch eine frühere Ehe verloren und nicht wieder er- 
worben hatte. Denn in diesem Falle war sie zur Zeit der letzten Ehe- 
schließung nicht Deutsche; auch trifft hier der Grundgedanke der gesetzlichen 
Bestimmung nicht zu, daß die ehemalige Deutsche, die nach Lösung ihrer 
Ehe mit einem Ausländer in die deutsche Heimat zurückkehrt und wieder 
Deutsche werden will, in diesem Bestreben begünstigt werden soll. 
Ist die Ehe der Deutschen mit einem Ausländer für nichtig erklärt 
worden, so bedarf es der Wiedereinbürgerung nicht, da eine nichtige 
Ehe auf die Staatsangehörigkeit der Frau keine Wirkung ausübt (ogl. 
Anm. 1 zu 8 C0). 
6. Der Angehörigen eines deutschen Bundesstaats steht die un- 
mittelbare Reichsangehörige gleich (§ 35 des R. u. St Ges.). 
7. Die ehemalige Deutsche hat einen Rechtsanspruch auf Wieder- 
einbürgerung, den sie im verwaltungsrechtlichen oder Rekursverfahren 
verfolgen kann (§ 40 des R. u. St Ges.). Andere als die im § 10 ge- 
nannten Voraussetzungen der Einbürgerung können nur durch Staats- 
verträge bestimmt werden. § 9 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. 
In Bayern ist zur Ausstellung der Einbürgerungsurkunde die 
K. Regierung, Kammer des Innern, zuständig, in deren Bezirk die ehe- 
malige Deutsche sich niedergelassen hat. Der verwaltungsrichterliche 
Senat dieser Stelle hat im Streitfalle über den Anspruch auf Wieder- 
einbürgerung im ersten Rechtszuge zu entscheiden (Art. 8 Ziff. 1 und 
Art. 9 Abs. 2 des VGes.).
	        
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