Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

286  IV.  Anhang.

Angabe  zu  bringen  sein  würde,  auszumitteln.  ol  diese  Behörde  zu  seiner  Annahme
  bereit  oder  schuldig  ist.

b.  Ausmittelung  des  (tesundheitszustandes  des  Transportanden.
$  16.

Da  der  Transport  auf  den  Gesundheitszustand  des  Transportanden  keinen
nachteiligen  Einfluß  haben  darf,  so  ist  bei  Kranken  oder  schwachen  Personen
durch  ärztliches  Gutachten  vorgängig  festzustellen,  daß  der  Transport  ohne
Nachteil  für  die  (resundheit  erfolgen  könne  und  insonderheit,  daß  dies  bei
dem  Fußtransport  der  Fall  sei  ($  9).

c.  Bekleidung  desselben.

8  17.

Die  abliefernde  Behörde  muß  vor  dem  Transport  dafür  sorgen,  daß  der
Transportande,  soweit  es  zur  Sicherung  gegen  die  Kälte  und  zur  Vorbeugung
eines  Öffentlichen  Ärgernisses  erforderlich  ist,  notdürftig,  jedoch  möglichst
wohlfeil,  bekleidet  werde,  widrigenfalls  die  Gendarmerie  oder  das  Militär  den
Transport  nicht  übernehmen  oder  die  nächste  Stationsbehörde  dies  nachholen
  muß.

d.  Anweisung  der  Transporteurs,

S  18.

Die  Behörden  müssen  die  Transporteurs  nach  Beschaffenheit  mündlich
oder  schriftlich  über  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  genau  anweisen,  welche
nach  Maßgabe  der  Gefährlichkeit  und  anderer  Verhältnisse  der  Transportaten
zu  beobachten  sind,  insonderheit  müssen  den  Gendarmen  und  dem  Militär
die  zu  transportierenden  Individuen  nach  ihrer  größern  oder  geringern
Gefährlichkeit  bezeichnet  werden,  damit  sich  darnach  in  Ansehung  der  zum
Transporte  zu  kommandierenden  Subjekte  gerichtet  werden  könne,

e.  Transportzettel.
Ss  19.
Dem  Transporte  und  insonderheit  dem  Transportführer  wird  ein  Transportzettel
  mitgegeben,  in  welchem

1.  das  vollständige  Signalement  und

2.  die  Bekleidung  des  Transportanden,

3.  die  Ursache  des  Transports,

4.  die  Transportstraße  und  insonderheit  der  nächste  Stationsort  und  die
Behörde,  an  welche  der  Transportat  dort  abzuliefern  ist,

ö.  der  Bestimmungsort,

6.  die  Anzahl  und  Namen  der  Transporteurs  und  des  Transportführers,

7.  die  Art  des  Transportes  in  Beziehung  auf  die  Transportmittel  (8  9),
ob  der  Transportat  gefesselt  oder  ungefesselt  geführt  wird  u.  dgl.,

8.  die  den  Transporteurs  zur  Ablieferung  mitgegebenen  Effekten  und
Papiere,