286 IV. Anhang.
Angabe zu bringen sein würde, auszumitteln. ol diese Behörde zu seiner Annahme
bereit oder schuldig ist.
b. Ausmittelung des (tesundheitszustandes des Transportanden.
$ 16.
Da der Transport auf den Gesundheitszustand des Transportanden keinen
nachteiligen Einfluß haben darf, so ist bei Kranken oder schwachen Personen
durch ärztliches Gutachten vorgängig festzustellen, daß der Transport ohne
Nachteil für die (resundheit erfolgen könne und insonderheit, daß dies bei
dem Fußtransport der Fall sei ($ 9).
c. Bekleidung desselben.
8 17.
Die abliefernde Behörde muß vor dem Transport dafür sorgen, daß der
Transportande, soweit es zur Sicherung gegen die Kälte und zur Vorbeugung
eines Öffentlichen Ärgernisses erforderlich ist, notdürftig, jedoch möglichst
wohlfeil, bekleidet werde, widrigenfalls die Gendarmerie oder das Militär den
Transport nicht übernehmen oder die nächste Stationsbehörde dies nachholen
muß.
d. Anweisung der Transporteurs,
S 18.
Die Behörden müssen die Transporteurs nach Beschaffenheit mündlich
oder schriftlich über diejenigen Vorsichtsmaßregeln genau anweisen, welche
nach Maßgabe der Gefährlichkeit und anderer Verhältnisse der Transportaten
zu beobachten sind, insonderheit müssen den Gendarmen und dem Militär
die zu transportierenden Individuen nach ihrer größern oder geringern
Gefährlichkeit bezeichnet werden, damit sich darnach in Ansehung der zum
Transporte zu kommandierenden Subjekte gerichtet werden könne,
e. Transportzettel.
Ss 19.
Dem Transporte und insonderheit dem Transportführer wird ein Transportzettel
mitgegeben, in welchem
1. das vollständige Signalement und
2. die Bekleidung des Transportanden,
3. die Ursache des Transports,
4. die Transportstraße und insonderheit der nächste Stationsort und die
Behörde, an welche der Transportat dort abzuliefern ist,
ö. der Bestimmungsort,
6. die Anzahl und Namen der Transporteurs und des Transportführers,
7. die Art des Transportes in Beziehung auf die Transportmittel (8 9),
ob der Transportat gefesselt oder ungefesselt geführt wird u. dgl.,
8. die den Transporteurs zur Ablieferung mitgegebenen Effekten und
Papiere,