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Vorstehenden Ministerialerlaß telle ich den Herren Ortspolizeiverwaltern des Kreises zur Kenntnisnahme
und eventl. weiteren Veranlassung hierdurch mit. Wegen der Chausseen habe ich das Ersorderliche veranlaßt.
Rummelsburo, den 5. September 1914. · Der Landrat. von Trebra.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmahung vom 15. v. Mts. — Rummelsburger Kreisblatt Nr.
66 — bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß dte Maul- und Klauenseuche im Gemeinde- und Gutsbezirk
Muttrin, Kr. Stolp erloschen ist. Die Sperrmaßnahmen über diese Ortschaften sind aufgehoben.
Rummelsburg, den 7. September 1914. Der Landrat, von Trebra.
In gegenwärniger Zelt ist die tunlichste Vernarkang des Gotodestanoes der Reichsbank von aagerordentlicher,
nicht nur wirtschaftlicher sondern auch polttischer Bedeutung.
Dank den Bemühungen privater Kreise ist es in einigen Fällen gelungen, das bei den bäuerlichen
Besitzern mehrerer Gemeinden vorhandene Goldgeld durch eine Vertrauensperson einzusammeln und an die Reichsbank
behufs Umwechselung in Banknoten abzuführen; in einzelnen kletneren Ortschaften find auf diese Weise
Beträge von 3 bis 4000 M. gesammelt und gegen Banknoten umgetauscht worden.
Es wäre in hohem Grode erwünscht, wenn dieses anerkennenswerte Verfahren in weitestem Umfange
Naochahmung fände. Hierouf wird nicht nur durch die Presse hingewirkt werden müssen, sondern es erscheint auch
zweckmäßtg, daß die Landräte sich der Sache annehmen und die Gutsbesitzer sowie Gemeindevorsteher persönlich zu
einem gleichen Verfahren anregen. E
Euere Hochgeboren — Hochwohlgeboren — ersuche ich daher ergebenst, die nachgeordneten Landräte
gefl. mit entsprechender Anweisung zu versehen. Hierbei überlasse ich es Ihnen, auch auf eine möglichst umfangreiche
Ablieferung der in den Städten im Privatbesitz befindlichen Goldvestände an die Reichsbank hinzuwirken.
Die erforderlichen Ueberdrucke für die Land- und Stadtkreise werden belgefügt.
Berlin den 2. September 1914. Der Minister des Innern. v. Loebell.
An sämtliche Herren Regierungspräsidenten.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Die Polizeiverwaltung, sowie die
Herren Guts- und Gemelndevorsteher wollen hiernach das Geeignete in die Wege leiten.
Runmelsburg, den 7. September 1914. Der Landrat, von Trebra.
Mitbürger!
Weite Strecken unserer gesegneten ostpreußischen Fluren sind vorübergehend vom Feinde besetzt und
fast Überall barbarisch verwüstet. Viele unserer Landsleute und grausam hingemordet. Wer das nackte Leben
gerettet hat, ist zumeist an den Bettelstab gebracht. »
Namenloses Leid ist so über Tausende von Famillen gebracht worden!
Wohlan denn liebe Mitbürger! laßt uns ihr Leid als eigenes mitempfinden!
Unsere Provinzialhauptstadt zeige sich ihrer Ueberlieferung würdig. Sie ist von den wirklichen Leiden
des Krieges noch unberührt, unser herrliches Heer schützt sie, wie die noch unbesetzten Teile Ostpreußens mit unvergleichlicher
Tapferkeit.
Von unserer alten Krönungsstadt soll der Ruf in das ganze Vaterland hinausgehen:
Helft unseren armen von Haus und Hof vertriebenen ostpreußischen Landsleuten!
Können wir ihnen auch zur Zeit selbst leider nur vorübergehend ein Obdach gewähren, so laßt uns
doch alsbald den Grundstock zu einer Sammlung legen, die den Flüchtlingen Hilfe, den Heimkehrenden demnächst
einige Unterstützung zur Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Existenz gewähren soll! «
Spende ein jeder freudig nach seinen Kräften, jede, auch die kleinste Gabe ist willkommen. Ganz
Deutschland wird sicherlich freudig zu unserem Werke mithelfen.
Geht doch durch diese für unser teures Vaterland schwere, aber auch so große, gewaltige Zeit nur der
eine Gedanke: Einer für Alle und Alle für Einen!
Königsberg, den 25. August 1914. Der Oberbürgermeister. gez. Dr. Körte.
Vorstehenden Aufruf bringe ich hiermi zur öffentlichen Kenntuls. Die Königliche Kreiskosse und die
Kreiskommunalkosse hier werden die Geldgaben annehmen.
Rummelsburg, den 7. September 1914 Der Landrat, von Trebra.
1 Zusätzliche Vorschristen zum Chaufseegeld tarif vom 29. Februar 1840.
bis 8 —.
9. Holz darf auf Chausseen nicht geschleppt, Pflüge, Eggen und ähnliche Gegenstände dürfen darauf
nur auf Schleifen fortgeschafft werden.
10. Wer um zu hemmen, das Umdrehen der Räder nicht blos in seiner Schnelligkeit vermindern,
sondern völlig hindern will, darf sich dazu auf Chausseen nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen.
Die Anwendung von Klapperstöcken ingleichen dos Anhängen und Schleifen schwerer Gegenstände im Hinterteile
des Wagens ist verboten. ·
11. Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder auf irgend eine andere Weise gesperrt oder verengt werden.
Weder auf der Fahrbahn, den Brücken, oder den Banketts, noch in den Seitengräben dürfen Gegenstände
niedergelegt werden oder ltegen bleiben, welche nicht der Chausseeverwaltung angehören. Ebensowenig
dürfen Scherben, Kehricht, Unkraut oder anderer Unrat hinauf oder hineingewoifen werden.