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Deutschen Flotten-Vereins! Wir wenden uns an eure Opferwilligkeit, die
schon so glänzende Proben bestanden hat. Gebt und gebt reichlich für die
kämpfenden und blutenden Söhne des Vaterlandes!“
Spende des Norddeutschen Lloynd.
W.T. B. Bremen, 14. August. Der Norddeutsche Lloyd hat vom
Tage der Mobilmachung an seine gesamten neuen großen Bahnhofs=
anlagen in Bremen dem Roten Kreuz für Lazarett-, Verpflegungs= und
sonstige Zwecke zur Verfügung gestellt. Die Anlagen sind ganz besonders
hierfür geeignet und werden bislang dazu benutzt, die Liebesgaben, die
für die durchziehenden Truppen bestimmt sind, und die in großen Mengen
eintreffen, zu sammeln und den Truppen bei der Durchfahrt auszuhändigen.
Dann wird mit der Einrichtung von Lazaretten begonnen. Für alle diese
Zwecke eignen sich die Anlagen ganz vorzüglich. Die erste Sammlung zum
Besten des Roten Kreuzes hat in Bremen die Summe von 629 000 Mark
ergeben.
Oesterreichisches Lob für die deutsche Flotte.
W.T.B. Wien, 13. Aug. Die Blätter widmen dem Streifzuge
der „Goeben“ und „Breslau“ Worte hoher Anerkennung und sagen:
Diese Tat der beiden deutschen Kriegsschiffe ist ein neuerlicher Beweis
des mutigen, entschlossenen und dabei überlegten Geistes, der die deutsche
Marine beseelt. Auch die Fahrt der deutschen Unterseeboote längs der
englischen Küste muß die lebhafteste Bewunderung hervorrufen.
Der Landsturm einberufen.
Das „Reichsgesetzblatt“ veröffentlicht folgende Verordnung betreffend
den Aufruf des Landsturms:
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen auf Grund des Artikels II. Paragraph 25 des
Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888
(Reichs-Gesetzblatt Seite 11), im Namen des Reichs, wie folgt:
§ 1.
Sämtliche Angehörigen des Landsturmes ersten Aufgebots, die ihm
überwiesen oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden
hiermit aufgerufen.
Vom Aufruf sind nicht betroffen die wegen körperlicher und geistiger
Gebrechen als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der
Marine Ausgemusterten.
Die Aufgerufenen haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Mili-
tärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturm-
rolle anzumelden. 82
Sämtliche Jahresklassen des Landsturms zweiten Aufgebots, die aus
der Landwehr oder Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm über-
getreten sind, werden zum aktiven Dienst aufgerufen. Ueber den Zeit-
punkt der Gestellung ergeht besonderer Befehl.
83.
Diese Verordnung findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile
keine Anwendung.