Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

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Deutschen Flotten-Vereins! Wir wenden uns an eure Opferwilligkeit, die 
schon so glänzende Proben bestanden hat. Gebt und gebt reichlich für die 
kämpfenden und blutenden Söhne des Vaterlandes!“ 
Spende des Norddeutschen Lloynd. 
W.T. B. Bremen, 14. August. Der Norddeutsche Lloyd hat vom 
Tage der Mobilmachung an seine gesamten neuen großen Bahnhofs= 
anlagen in Bremen dem Roten Kreuz für Lazarett-, Verpflegungs= und 
sonstige Zwecke zur Verfügung gestellt. Die Anlagen sind ganz besonders 
hierfür geeignet und werden bislang dazu benutzt, die Liebesgaben, die 
für die durchziehenden Truppen bestimmt sind, und die in großen Mengen 
eintreffen, zu sammeln und den Truppen bei der Durchfahrt auszuhändigen. 
Dann wird mit der Einrichtung von Lazaretten begonnen. Für alle diese 
Zwecke eignen sich die Anlagen ganz vorzüglich. Die erste Sammlung zum 
Besten des Roten Kreuzes hat in Bremen die Summe von 629 000 Mark 
ergeben. 
Oesterreichisches Lob für die deutsche Flotte. 
W.T.B. Wien, 13. Aug. Die Blätter widmen dem Streifzuge 
der „Goeben“ und „Breslau“ Worte hoher Anerkennung und sagen: 
Diese Tat der beiden deutschen Kriegsschiffe ist ein neuerlicher Beweis 
des mutigen, entschlossenen und dabei überlegten Geistes, der die deutsche 
Marine beseelt. Auch die Fahrt der deutschen Unterseeboote längs der 
englischen Küste muß die lebhafteste Bewunderung hervorrufen. 
Der Landsturm einberufen. 
Das „Reichsgesetzblatt“ veröffentlicht folgende Verordnung betreffend 
den Aufruf des Landsturms: 
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen auf Grund des Artikels II. Paragraph 25 des 
Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 11), im Namen des Reichs, wie folgt: 
§ 1. 
Sämtliche Angehörigen des Landsturmes ersten Aufgebots, die ihm 
überwiesen oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden 
hiermit aufgerufen. 
Vom Aufruf sind nicht betroffen die wegen körperlicher und geistiger 
Gebrechen als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der 
Marine Ausgemusterten. 
Die Aufgerufenen haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Mili- 
tärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Landsturm- 
rolle anzumelden. 82 
Sämtliche Jahresklassen des Landsturms zweiten Aufgebots, die aus 
der Landwehr oder Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm über- 
getreten sind, werden zum aktiven Dienst aufgerufen. Ueber den Zeit- 
punkt der Gestellung ergeht besonderer Befehl. 
83. 
Diese Verordnung findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile 
keine Anwendung.
	        
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