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keiten festgestellt werden und ihre Eintragung in die Listen erfolgt.
Etwaige Gesuche um Befreiung von der Einstellung sind bei dem Bezirks-
kommando anzubringen. Die über sie entscheidende Behörde ist das
betreffende stellvertretende Generalkommando.
Die Einberufung der Reserve, der Landwehr und des Landsturmes
kann Ursache werden, daß Uniformen auftreten, die der Bevölkerung
weniger bekannt find. Aeltere Männer werden des Königs Rock an-
legen. Es kann der Verdacht auftreten, daß die Uniformen unberechtigt
oder zu stagatsfeindlichen Zwecken getragen werden. Es darf aber nicht
vorkommen, daß ehrenhafte Männer verdächtigt oder belästigt werden,
und daß der Dienst, in dem sie stehen, dadurch leidet. Deshalb wird
erneut darauf hingewiesen, daß jeder Verdacht der Polizei mitzuteilen
ist. Das Publikum soll sich jedoch jeden Eingriffs enthalten, Ruhe und
Besonnenheit bewahren und nur dann eingreifen, wenn Echhr- Vot-
Keine Bennruhigung wegen des Landsturmaufsfgebots!
W. T.B. München, 15. August.
Das Königlich Bayerische Kriegsministerium gibt zu dem Land-
sturmaufruf des Reichsheeres folgende Erläuterung:
„Dieser Aufruf, der nun auch bald für Bayern ergehen wird, be-
deutet nicht, daß die ungedienten Landsturmpflichtigen nun alsbald zur
Fahne einzurücken hätten. Er hat zunächst nur die Bedeutung, daß die
Landsturmpflichtigen sich zur Landsturmrolle anzumelden haben. Die
Einberufung wird erst nach Bedarf, mit den jüngeren Jahresklassen
beginnend, vollzogen. Die Bevölkerung wird daher aufmerksam gemacht,
daß es keineswegs notwendig ist, aus Anlaß des Aufrufs des Land-
sturms sofort seine Stellung zu kündigen oder seinen Beruf aufzugeben.
Bei dem großen Vorrat von Kriegsfreiwilligen, die sich der Heeresver-
waltung gestellt haben, ist vielmehr zu erwarten, daß insbesondere die
älteren Jahresklassen des Landsturmes, wenn überhaupt, so erst spät
zur Einberufung kommen. Es wäre daher auch unangebracht, Land-
sturmpflichtigen bei dem Suchen von Stellungen Schwierigkeiten in den
Weg zu legen.
Anderweitige Einteilung des Kriegsministeriums.
An Stelle der bisherigen Einteilung des Kriegsministeriums tritt
für die Dauer des mobilen Zustandes die folgende Gliederung:
A. Kriegsminister mit mobilem Stab im Großen Hauptquartier.
B. Stellvertretender Kriegsminister in Berlin. Diesem unter-
stehen: 1. Zentraldepartement (ZD) mit a) Ministerialabteilung (2. 1)
b) Etats-Abteilung (2 2), a) Zentral-Nachweise-Bureau (NB.
2. Armee-Abteilung (A 1), der die Ersatzwesen-Abteilung (C 1) an-
gegliedert ist. 3. Allgemeines Kriegsdepartement (AD) mit a) Infan-
terie-Abt. (A 2), b) Kavallerie-Abt. (A 3), c) Feldartillerie-Abt.
(A 4), d) Fußartillerie-Abt. (A 5), e) Ingenieur= und Pionier-Abt.
(A 6), f) Verkehrs-Abteilung (A 7 V), 8) Luftfahrt-Abteilung
(A 7L), h) Fabriken-Abt. (B 5). 4. Kriegs-Verpflegungs-Abteilung
(8 1). 5. Friedens-Verpflegungs-Abteilung (B 2). 6. Unterkunfts-De-
partement (UD) mit a) Unterkunfts-Abt. (Ost und West, U 1 und
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