Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Allgemeine Funktionen. 231 
Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die in Ergänzungsverordnungen enthal- 
tenen Rechtsnormen haben, so lange sie bestehen, den Behörden wie den Unter- 
thanen gegenüber dieselbe Rechtswirkung, wie die in Gesetzen enthaltenen 
Rechtssätze. Da sie aber nur kraft besonderer Delegation erlassen werden 
können, so ist ihre Rechtsgültigkeit auch davon abhängig, daß sie sich inner- 
halb der Grenzen der Delegation halten. Wie jeder Zeit die Delegation 
durch Gesetz zurückgenommen werden kann, so kann auch jeder Zeit durch 
Gesetz ein in einer Verordnung erlassener Rechtssatz aufgehoben oder ab- 
geändert werden. Unter den Ergänzungsverordnungen sind die Polizeiver- 
ordnungen für das Gebiet der inneren Verwaltung von besonderer Wich- 
tigkeit. 
g 50. 
Polizeiverordnungen. 
Geschichtliche Einleitung. 
Polizeiverordnungen enthalten Rechtsnormen, welche für die Zwecke 
der inneren Verwaltung Gebote oder Verbote an die Unterthanen richten 
und deren Verletzung mit Strafe bedrohen. Wie der Begriff der Verordnung, 
so hat auch der der Polizeiverordnung im Gegensatz zu dem Strafgesetz erst 
in dem konstitutionellen Staat seine Ausbildung erhalten. Das Recht, all- 
gemeine Gebote und Verbote unter Strafandrohung zu erlassen, entwickelte 
sich im Mittelalter einerseits aus der Banngewalt des Richters,!) kraft 
deren nicht nur der Landesherr, sondern auch die ihm untergeordneten Ge- 
richte Anordnungen unter Strafandrohung geben konnten,?) und anderer— 
seits aus der Autonomie der Gemeinden, kraft deren dieselben innerhalb ihres 
Gebiets die Lebensverhältnisse ihrer Glieder zu ordnen berechtigt waren## 
Als im 15. Jahrhundert die Landstände ihre Macht und ihre Rechte aus- 
rehnten, waren die Landesherrn zwar in einzelnen Fällen genöthigt, auf Ver- 
langen derselben Polizeigesetze zu erlassen oder vor deren Erlaß die Zustim- 
mung der Landstände einzuholen. ) aber verfassungsmäßig ward das Recht 
des Landesherrn zu ihrem Erlaß nur insoweit beschränkt, als der Landesherr 
ohne Zustimmung der Landstände kein Gesetz geben durfte, durch welches die 
wohlerworbenen Rechte und Privilegien der bevorrechtigten Unterthanen 
oder die Landesverfassung verletzt worden wären. Auch in den Territerien, 
in welchen die Landstände am längsten ihre Macht zu bewahren wußten, wie 
  
  
1 In analoger Weise hatte sich in Rom aus dem Recht der coereitio die Befugnis der Ober- 
beamien (Censoren, Adilen, entwickelt, in Edikten polizeiliche Verordnungen zu erlassen. S. Momm- 
sen, Rom. Staatsrecht I, 133 u. ff., 199 u. ff. 
u S. Waig. Verfassungszesch. VI. 453; VIII. 9 u. f.; Gierke, Genossenschastsrecht 
3) Gierke II. 735 u. ff. 
1) Vel. Unger. Geschichte der deutschen Lankstände II, 227 u. H.