Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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B. Indirekte Stenern. 
§. 12. 
Ueber die indirekten Steuern (§. 2, Ziffer 2), soweit dieselben nicht auf ver- 
tragsmäßiger Verpflichtung gegen die übrigen Staaten des Zoll- und Handels- 
Vereins, oder auf Bundesgesetzen beruhen, entscheidet die Verwilligung des Land- 
tags und die darauf erfolgte landesfürstliche Sanktion. Das jedesmalige Steuer- 
gesetz (§. 35 des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzog- 
thums Sachsen-Weimar-Eisenach vom 15. Oktober 1850), in Verbindung mit den 
besonderen Gesetzen wegen der einzelnen indirekten Steuern, wird das Nähere dar- 
über bestimmen. 
C. Allgemeine direkte Einkommensteuer. 
S. 13. 
Es trifft diese Steuer: 
1) das Einkommen von Grund und Boden; 
2) das Einkommen an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich 
Aktien und an Leibrenten oder Auszügen, ingleichen an Erbzinsen und son- 
stigen grundherrlichen Gefällen; 
3) das Diensteinkommen der Staatsdiener und der sonstigen in Besoldung oder 
in Lohn stehenden Diener, ingleichen Wartegelder und Pensionen aus öffent- 
lichen Kassen, aus Stiftungen und aus Privat-Kassen; 
4) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb überhaupt mit Einschluß des 
Feld= und Pacht-Gewerbes. 
S. 14. 
Die Steuern der dritten Art (§. 2, 3) sollen alle Steuerpflichtige nach dem 
Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit treffen. 
8. 15. 
Frei von dieser Steuer sind: 
1) Almosen-Perzipienten;
	        
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