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Berlin, 2. August. In der Nacht vom 1. bis 2. August wurde ein
leindliches Luftschiff in der Fahrt von Kerprich nach Andernach beob-
achte
Luxemburg von deutschen Truppen besetzt.
Berlin, 2. August.
Wie amtlich bekanntgegeben wird, ist Luxemburg zum Schutze der
dort befindlichen deutschen Eisenbahnen von Truppenteilen des 8. Armee-
lorps besetzt worden.
Ein Gnadenerlaß des Kaisers.
Berlin, 2. August. Das „Armeeverordnungsblatt“ veröffentlicht
folgenden Gnadenerlaß:
Ich will allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine
und der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffiziere
abwärts und allen unteren Militärbeamten des Heeres, der Marine
und der Schutztruppen, soweit nicht einem der hohen Bundesfürsten das
Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern oder
von Militärpersonen des preußischen Kontingents, vom Gouvernements-
gericht Ulm sowie von preußischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
vexhängten Geld= und Freiheitsstrafen beziehungsweise den noch nicht
vollstreckten Teil derselben aus Gnade erlassen, sofern:
a) die lediglich wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen ihnen
auferlegten Strafen insgesamt fünf Jahre,
b) die lediglich wegen gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Ueber-
tretungen ihnen an erster Stelle und an Stelle der Geldstrafen auf-
erlegten Freiheitsstrafen insgesamt ein Jahr,
c) bei dem Zusammentreffen militärischer und gemeiner Verfeh-
lungen, die wegen letzterer verhängten oder in Ansatz gebrachten Frei-
heitsstrafen ein Jahr, die Freiheitsstrafen insgesamt fünf Jahre nicht
übersteigen.
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Per-
sonen sein: «
1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
2. welche wegen eines mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte bedrohten Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn
auf die Ehrenstrafe nicht erkannt ist, 1
3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits be-
gonnen hat, oder während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft
sich schlecht geführt haben.
Auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wacht-
meister) oder Deckoffizier abwärts findet vorstehende Order entsprechende
Anwendung, sofern sie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung ein-
berufen werden und zur Einstellung gelangen. Ich beauftrage Sie, für
die schleunige Bekanntmachung und Ausführung des Erlasses Sorge
zu tragen. gez. Wilhelm.
König Ludwig an den Kaiser.
München, 2. August.
König Ludwig hal an den Deutschen Kaiser nachstehendes Tele-
gramm gerichtet: 2