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wohnen noch dort ihr Geschäft betreiben. Im Falle eingetragener Gesell-
schaften kommt der feindliche Charakter nur solchen zu, die im Feindesland
eingetragen sind. Es treten die folgenden Verbote in Kraft mit Aus-
nahme derjenigen Fälle, in welchen die hierunter bezeichneten Genehmi-
gungen erteilt sind.
1. Es dürfen keine Geldsummen an den Feind oder zu seinen Gunsten
gezahlt werden.
2. Es dürfen keine Vergleiche mit dem Feind oder zu seinen Gunsten
geschlossen und keine Sicherheiten für die Zahlung einer Schuld oder an-
derer Summen Geldes gegeben werden.
3. Es dürfen keine Handlungen zugunsten des Feindes vorgenommen
werden, wie Trassieren, Akzeptieren, Zahlen, Vorzeigen zum Akzept oder
zur Zahlung, Begebung oder sonstige Handlung mit einer Handelsurkunde.
4. Handelsurkunden, die vom Feinde oder für ihn gehalten werden,
dürfen nicht akzeptiert, es dürfen auf sie keine Zahlungen geleistet oder
andere Handlungen vorgenommen werden. Jedoch soll dieses Verbot nicht
als verletzt betrachtet werden, wenn es sich um Personen handelt, die
keinen vernünftigen Grund für die Annahme haben, daß die Handels-
urkunde vom Feinde oder für ihn gehalten wird.
5. Es ist verboten, irgendwelche neue Geschäfte in bezug auf Wert-
papiere, Aktien oder andere Sicherheiten mit dem Feinde einzutreten
oder bereits eingeleitet Geschäfte dieser Art zu Ende zu führen.
6. Es ist verboten, irgendwelche neue See-, Lebens-, Feuer= oder
andere Versicherung mit oder zugunsten eines Feindes abzuschließen. Es
ist verboten, irgendeiner Versicherung Wirksamkeit zu geben oder irgendein
Wagnis zu übernehmen, das aus einem Versicherungsvertrag (einschließlich
Rückversicherung) entstanden ist, der mit einem Feind oder zugunsten
eines Feindes vor Ausbruch des Krieges abgeschlossen wurde.
7. Es ist verboten, mittelbar oder unmittelbar dem Feindesland oder
einem Feinde oder zu deren Gebrauch oder Nutzen irgendwelche Waren
zuzuführen, oder von ihnen zu beziehen. Es ist verboten, mittelbar oder
unmittelbar für eine Person oder zu deren Nutzen irgendwelche Waren
zu liefern oder zu beziehen für Feindesland und einen Feind und im
Durchgansverkehr von oder zu Feindesland und Feind. Es ist verboten,
mit Waren zu handeln oder irgendwelche Waren zu befördern, die für
Feindesland oder den Feind bestimmt sind oder vom Feinde oder aus
Feindesland kommen.
8. Britische Schiffe dürfen weder nach einem Hafen oder anderm
Platz in feindlichen Ländern fahren noch mit ihnen verkehren.
9. Es ist verboten, in irgendwelche kaufmännische, finanzielle oder
andere Verträge oder Verpflichtungen mit einem Feind oder zu seinen
Gunsten einzutreten.
10. Es ist verboten, in irgendwelche Geschäste mit einem Feind ein-
zutreten, wenn und so weit sie durch die Verordnung einer Behörde ver-
boten sind, die auf Veranlassung eines Staatssekretärs ergangen und ver-
öffentlicht worden ist, selbst dann, wenn diese Geschäfte sonst durch Gesetz
oder durch diese oder irgendeine andere Verordnung erlaubt sind. Jeder,
der gegen dieses Gesetz handelt, indem er irgendeine der angeführten
Handlungen begeht, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird ent-
sprechend bestraft. Es werden ferner folgende Ausnahmen vorgesehen:
Wenn ein Feind eine örtliche Niederlassung in britischem, verbündetem