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Phantasie. Diese Division befindet sich, wie die Serben sich zu überzeugen
in den letzten Tagen wiederholt Gelegenheit hatten, in bester Verfassung
in der Gefechtsfront und hat ebenso wie bei Vizegrad auch an den Kämpfen
der letzten Wochen rühmlichen Anteil genommen.
Potiorek, Feldgeugmeister.
Aegypten verweigert England den Gehorfam.
Wien, 2. Oktober. Nach einer Meldung der „Reichspost“ aus Kairo
über Mailand steht Aegypten unmittelbar vor einer Krisis. Das Mini-
sterium weigert sich, die Maßnahmen des englischen Kommandanten an-
zuerkennen und zu peröffentlichen. Der englische Kommandant ließ alle
öffentlichen Gebäude militärisch besetzen. Auf dem Palast des Khedive
ist die englische Nationalflagge ausfgezogen. (Tägl. Rundschau, 3. Okt.)
Kämpfe an der asghanischen Grenze.
Wien, 2. Oktober. Aus Konstantinopel meldet die „Südsawische
Correspondenz“, daß nach dort eingelangten Nachrichten in Persien der
Revolutionsausbruch bevorstehe. An der Grenze in Asghanistan sind hef-
tige Kämpfe mit russischen Truppen im Gange. In der Provinz Aser-
beidchan bewaffnen sich alle Einwohner gegen Rußland. Der Konstan-
tinopler „Ikdam“ berichtet unter dem Titel „Vor der Revolution in
Persien“, daß die russischen Besatzungstruppen fluchtartig über die Grenzen
zurückgehen. (Post, 3. Okt.)
920 Millionen Mark englische Kriegskosten.
Wien, 2. Oktober. Die „Reichspost“ meldet aus Rom: Nach einer
Mitteilung des „Petit Parisien“ haben die englischen Kriegskosten im
ersten Kriegsmonat 45 Millionen Pfund (etwa 920 Millionen Mark)
betragen. (Deutsche Tagesztg., 3. Okt.)
Bürgermeister Max.
Köln, 2. Oktober. Der Brüsseler Bürgermeister Max ist für die
Dauer des Krieges als Kriegsgefangener nach Deutschland überführt
worden. (Dtsch. Tagesztg., 3. Okt.)
Russische Prisengerichte.
W.T. B. Berlin, 2. Oktober.
Nach amtlicher Mitteilung der russischen Regierung sind in Rußland
Prisengerichtshöfe in Kronstadt, Sebastopol und Wladiwostok eingerichtet.
Von diesen geht die Berufung an den Oberprisengerichtshof in Peters-
burg. Die Vorschriften über das Prisengerichtspverfahren sind in der
russischen Seeprisenordnung von 1895 (Sammlung der Seerechtsverord-
nungen, Buch X, Anlage zu Artikel 353) enthalten. Nach Artikel 60 dieser
Seeprisenordnung werden als Parteien in dem Verfahren die Eigen-
tümer der beschlagnahmten Schiffe oder Ladungen zugelassen; sie können
ihre Sache vor den Prisengerichten persönlich führen oder sie durch Be-
vollmächtigte vertreten lassen. Erscheinen sie nicht, so wird der Kapitän
des Seia Schiffes oder sein Bevollmächtigter als Prozeßpartei
angesehen.
Allzuviel werden die russischen Prisengerichte ja wohl vorläufig nicht
zu tun bekommen.