Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

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Phantasie. Diese Division befindet sich, wie die Serben sich zu überzeugen 
in den letzten Tagen wiederholt Gelegenheit hatten, in bester Verfassung 
in der Gefechtsfront und hat ebenso wie bei Vizegrad auch an den Kämpfen 
der letzten Wochen rühmlichen Anteil genommen. 
Potiorek, Feldgeugmeister. 
Aegypten verweigert England den Gehorfam. 
Wien, 2. Oktober. Nach einer Meldung der „Reichspost“ aus Kairo 
über Mailand steht Aegypten unmittelbar vor einer Krisis. Das Mini- 
sterium weigert sich, die Maßnahmen des englischen Kommandanten an- 
zuerkennen und zu peröffentlichen. Der englische Kommandant ließ alle 
öffentlichen Gebäude militärisch besetzen. Auf dem Palast des Khedive 
ist die englische Nationalflagge ausfgezogen. (Tägl. Rundschau, 3. Okt.) 
Kämpfe an der asghanischen Grenze. 
Wien, 2. Oktober. Aus Konstantinopel meldet die „Südsawische 
Correspondenz“, daß nach dort eingelangten Nachrichten in Persien der 
Revolutionsausbruch bevorstehe. An der Grenze in Asghanistan sind hef- 
tige Kämpfe mit russischen Truppen im Gange. In der Provinz Aser- 
beidchan bewaffnen sich alle Einwohner gegen Rußland. Der Konstan- 
tinopler „Ikdam“ berichtet unter dem Titel „Vor der Revolution in 
Persien“, daß die russischen Besatzungstruppen fluchtartig über die Grenzen 
zurückgehen. (Post, 3. Okt.) 
920 Millionen Mark englische Kriegskosten. 
Wien, 2. Oktober. Die „Reichspost“ meldet aus Rom: Nach einer 
Mitteilung des „Petit Parisien“ haben die englischen Kriegskosten im 
ersten Kriegsmonat 45 Millionen Pfund (etwa 920 Millionen Mark) 
betragen. (Deutsche Tagesztg., 3. Okt.) 
Bürgermeister Max. 
Köln, 2. Oktober. Der Brüsseler Bürgermeister Max ist für die 
Dauer des Krieges als Kriegsgefangener nach Deutschland überführt 
worden. (Dtsch. Tagesztg., 3. Okt.) 
Russische Prisengerichte. 
W.T. B. Berlin, 2. Oktober. 
Nach amtlicher Mitteilung der russischen Regierung sind in Rußland 
Prisengerichtshöfe in Kronstadt, Sebastopol und Wladiwostok eingerichtet. 
Von diesen geht die Berufung an den Oberprisengerichtshof in Peters- 
burg. Die Vorschriften über das Prisengerichtspverfahren sind in der 
russischen Seeprisenordnung von 1895 (Sammlung der Seerechtsverord- 
nungen, Buch X, Anlage zu Artikel 353) enthalten. Nach Artikel 60 dieser 
Seeprisenordnung werden als Parteien in dem Verfahren die Eigen- 
tümer der beschlagnahmten Schiffe oder Ladungen zugelassen; sie können 
ihre Sache vor den Prisengerichten persönlich führen oder sie durch Be- 
vollmächtigte vertreten lassen. Erscheinen sie nicht, so wird der Kapitän 
des Seia Schiffes oder sein Bevollmächtigter als Prozeßpartei 
angesehen. 
Allzuviel werden die russischen Prisengerichte ja wohl vorläufig nicht 
zu tun bekommen.
	        
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