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Politik zu ändern und zur österreichisch-ungarischen Monarchie in ein
freundnachbarliches Verhältnis zu treten, nicht bloß die Zugehörigkeit
Bosniens zur Monarchie offiziell nicht anzutasten.
Die Note Serbiens fährt dann fort:
Die Königliche Regierung kann nicht für Aeußerungen privaten
Charakters verantwortlich gemacht werden, wie es Zeitungsartikel und
die friedliche Arbeit von Gesellschaften sind, Aeußerungen, die fast in
allen Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind, und die sich im
allgemeinen der staatlichen Kontrolle entziehen. Dies um so weniger,
als die Königliche Regierung bei der Lösung einer ganzen Reihe von
Fragen, die zwischen Serbien und Oesterreich-Ungarn aufgetaucht waren,
großes Entgegenkommen bewiesen hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren
Luisheren Teil zugunsten des Fortschritts der beiden Nachbarländer zu
ösen.
Anmerkung der K. und K. Regierung:
Die Behauptung der Königlich Serbischen Regierung, daß die
Aeußerungen der Presse und die Tätigkeit von Vereinen privaten
Charakter haben und sich der staatlichen Kontrolle entziehen, steht in
vollem Widerspruche zu den Einrichtungen moderner Staaten, selbst
der freiheitlichsten Richtung auf dem Gebiete des Preß= und Vereinsrechts,
das einen öffentlich-rechtlichen Charakter hat und Presse sowie Vereine
der staatlichen Aufsicht unterstellt. Uebrigens sehen auch die serbischen
Einrichtungen eine solche Aufsicht vor. Der gegen die Serbische Re-
gierung erhobene Vorwurf geht eben dahin, daß sie es gänzlich unter-
lassen hat, ihre Presse und ihre Vereine zu beaussichtigen, deren Wirkung
im monarchiefeindlichen Sinne sie kannte.
Die Note Serbiens fährt fort:
Die Königliche Regierung war degshalb durch die Behauptungen,
daß Angehörige Serbiens an der Vorbereitung des in Serajewo ver-
übten Attentats teilgenommen hätten, schmerzlich überrascht. Sie hatte
erwartet, zur Mitwirkung bei den Nachforschungen über dieses Ver-
brechen eingeladen zu werden, und war bereit, um ihre vollkommene
Korrektheit durch Taten zu beweisen, gegen alle Personen vorzugehen,
hinsichtlich welcher ihr Mitteilungen zugekommen wären.
Anmerkung der K. und K. Regierung:
Diese Behauptung ist unrichtig. Die Serbische Regierung war
über den gegen ganz bestimmte Personen bestehenden Verdacht genau
unterrichtet und nicht nur in der Lage, sondern auch nach ihren internen
Gesetzen verpflichtet, ganz spontan Erhebungen einzuleiten. Sie hat in
dieser Richtung gar nichts unternommen.
Note Serbiens:
Den Wünschen der K. und K. Regierung entsprechend ist die König-
liche Regierung somit bereit, dem Gericht ohne Rücksicht auf Stellung und
Rang jeden serbischen Staatsangehörigen zu übergeben, für dessen Teil-
nahme an dem Serajewoer Verbrechen ihr Beweise geliefert werden
sollten. Sie verpflichtet sich insbesondere auf der ersten Seite des Amts-
blatts vom 13./26. Juli folgende Enuntiation zu veröffentlichen: Die
Königlich Serbische Regierung verurteilt jede Propaganda, die gegen