Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

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geboten ist, daß dem Treiben der monarchiefeindlichen Assoziationen, ins- 
besondere der „Narodna Odbrana“, durch deren Auflösung definitiv ein 
Ende bereitet wäre. 
Note Serbiens: 
3) Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich ohne Verzug 
aus dem öffentlichen Unterricht in Serbien alles auszuscheiden, was die 
gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda fördern könnte, falls ihr 
die k. k. Regierung tatsächliche Beweise für diese Propaganda lliefert. 
Anmerkung der K. und K. Regierung: 
Auch in diesem Falle verlangt die serbische Regierung erst Beweise 
dafür, daß im öffentlichen Unterrichte Serbiens eine monarchiefeindliche 
Propaganda getrieben wird, während sie doch wissen muß, daß die bei den 
serbischen Schulen eingeführten Lehrbücher in dieser Richtung zu bean- 
standenden Stoff enthalten, und daß ein großer Teil der serbischen Lehrer 
im Lager der „Narodna Odbrana“ und der ihr affilierten Vereine steht. 
Uebrigens hat die serbische Regierung auch hier einen Teil unserer 
Forderungen nicht so erfüllt, wie wir es verlangt haben, indem sie in 
ihrem Texte den von uns gewünschten Beisatz „sowohl was den Lehr- 
körper, als auch was die Lehrmittel anbelangt“, wegließ, — ein Beisatz, 
welcher ganz klar zeigt, wo die monarchiefeindliche Propaganda in der 
serbischen Schule zu suchen ist. 
Note Serbiens: 
4) Die Königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere und Be- 
amten aus dem Militär= und Zivildienst zu entlassen, hinsichtlich welcher 
durch gerichtliche Untersuchung festgestellt wird, daß sie sich Handlungen 
gegen die territoriale Integrität der Monarchie haben zuschulden kom- 
men lassen; sie erwartet, daß ihr die K. und K. Regierung zwecks Ein- 
leitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten und 
die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last gelegt werden. 
Anmerkung der K. und K. Regierung: 
Indem die Königlich Serbische Regierung die Zusage der Entlassung 
der fraglichen Offiziere und Beamten aus dem Militär= und Zivildienst 
an den Umstand knüpft, daß diese Personen durch ein Gerichtsverfahren 
schuldig befunden werden, schränkt sie ihre Zusage auf jene Fälle ein, in 
denen diesen Personen ein strafgesetzlich zu ahnendes Delikt zur Last 
liegt. Da wir aber die Entfernung jener Offiziere und Beamten ver- 
langen, die monarchiefeindliche Propaganda betreiben, was ja im all- 
gemeinen in Serbien kein gerichtlich strafbarer Tatbestand ist, erscheinen 
unsere Forderungen auch in diesem Punkte nicht erfüllt. 
Note der Königlich Serbischen Regierung: 
5) Die Königliche Regierung muß bekennen, daß sie sich über den 
Sinn und die Tragweite jenes Begehrens der K. und K. Regierung 
nicht volle Rechenschaft geben kann, welches dahin geht, daß die Königlich 
Serbische Regierung sich verpflichten soll, auf ihren Gebieten die Mit- 
wirkung von Organen der K. und K. Regierung zuzulassen, doch erklärt 
sie, daß, sie jede Mitwirkung anzunehmen bereit wäre, welche den 
Grundsätzen des Völkerrechts und des Strafprozesses sowie den freund- 
nachbarlichen Beziehungen entsprechen würde.
	        
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