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geboten ist, daß dem Treiben der monarchiefeindlichen Assoziationen, ins-
besondere der „Narodna Odbrana“, durch deren Auflösung definitiv ein
Ende bereitet wäre.
Note Serbiens:
3) Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich ohne Verzug
aus dem öffentlichen Unterricht in Serbien alles auszuscheiden, was die
gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda fördern könnte, falls ihr
die k. k. Regierung tatsächliche Beweise für diese Propaganda lliefert.
Anmerkung der K. und K. Regierung:
Auch in diesem Falle verlangt die serbische Regierung erst Beweise
dafür, daß im öffentlichen Unterrichte Serbiens eine monarchiefeindliche
Propaganda getrieben wird, während sie doch wissen muß, daß die bei den
serbischen Schulen eingeführten Lehrbücher in dieser Richtung zu bean-
standenden Stoff enthalten, und daß ein großer Teil der serbischen Lehrer
im Lager der „Narodna Odbrana“ und der ihr affilierten Vereine steht.
Uebrigens hat die serbische Regierung auch hier einen Teil unserer
Forderungen nicht so erfüllt, wie wir es verlangt haben, indem sie in
ihrem Texte den von uns gewünschten Beisatz „sowohl was den Lehr-
körper, als auch was die Lehrmittel anbelangt“, wegließ, — ein Beisatz,
welcher ganz klar zeigt, wo die monarchiefeindliche Propaganda in der
serbischen Schule zu suchen ist.
Note Serbiens:
4) Die Königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere und Be-
amten aus dem Militär= und Zivildienst zu entlassen, hinsichtlich welcher
durch gerichtliche Untersuchung festgestellt wird, daß sie sich Handlungen
gegen die territoriale Integrität der Monarchie haben zuschulden kom-
men lassen; sie erwartet, daß ihr die K. und K. Regierung zwecks Ein-
leitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten und
die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last gelegt werden.
Anmerkung der K. und K. Regierung:
Indem die Königlich Serbische Regierung die Zusage der Entlassung
der fraglichen Offiziere und Beamten aus dem Militär= und Zivildienst
an den Umstand knüpft, daß diese Personen durch ein Gerichtsverfahren
schuldig befunden werden, schränkt sie ihre Zusage auf jene Fälle ein, in
denen diesen Personen ein strafgesetzlich zu ahnendes Delikt zur Last
liegt. Da wir aber die Entfernung jener Offiziere und Beamten ver-
langen, die monarchiefeindliche Propaganda betreiben, was ja im all-
gemeinen in Serbien kein gerichtlich strafbarer Tatbestand ist, erscheinen
unsere Forderungen auch in diesem Punkte nicht erfüllt.
Note der Königlich Serbischen Regierung:
5) Die Königliche Regierung muß bekennen, daß sie sich über den
Sinn und die Tragweite jenes Begehrens der K. und K. Regierung
nicht volle Rechenschaft geben kann, welches dahin geht, daß die Königlich
Serbische Regierung sich verpflichten soll, auf ihren Gebieten die Mit-
wirkung von Organen der K. und K. Regierung zuzulassen, doch erklärt
sie, daß, sie jede Mitwirkung anzunehmen bereit wäre, welche den
Grundsätzen des Völkerrechts und des Strafprozesses sowie den freund-
nachbarlichen Beziehungen entsprechen würde.