Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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4) Eine Wiedererstattung der von jungen Leuten der letztberegten Kategorie während ihrer früheren 
Dienstleistung empfangenen Kompetenzen hat nicht stattzufinden. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Roon. 
No. 417/5. 72. A. I. a. 
Nr. 242. 
Aufnahme kranker Militairs in Garnison-Lazarethe verbündeter deutscher Staaten. 
Berlin, den 17. Mai 1872. 
Offziere und Soldaten aus solchen verbündeten deutschen Staaten, mit welchen Konventionen wegen Ueber- 
nahme der Militair-Verwaltung durch Preußen nicht bestehen, also Angehörige der Königlich Bayerischen, Kö- 
niglich Sächsischen, Königlich Württembergischen und Großherzoglich Meklenburgischen Kontingente der Reichs- 
Armee sind, wenn sie im Bereich der diesseitigen Militair-Verwaltung erkranken, gegen die Durchschnitts-Ver- 
gütung von 12 Sgr. (42 kr.) pro Mann und Tag für Verpflegung und Behandlung, — einschließlich für 
Arzneien jedoch ausschließlich der Kranken-Löhnung und Beerdigungs-Kosten — in das nächstgelegene Preuß- 
sche oder der Preußischen-Militair-Verwaltung gehörige Militair-Lazareth aufzunehmen. Unter gleichen Bei- 
dingungen finden nach den darüber getroffenen Uebereinkommen auch alle Offiziere und Soldaten des Reichs- 
Heeres, welche auf dem Gebiete eines der bezeichneten Bundesstaaten erkranken, in den nächstgelegenen Laza. 
reihen dieser Staaten Aufnahme. 
Die Kosten-Liquidationen sind von den betreffenden Lazareth-Kommissionen den Truppentheilen, welchen 
die Kranken angehören, zur Erstattung direkt zu übersenden. 
Dies wird in Ergänzung resp. Abänderung des Erlasses vom 21. November 1867, Armee-Verord- 
nungs-Blatt Nr. 21 hierdurch bekannt gemacht und in Betreff der Medikamente für revierkranke Mannschaften 
auf den Erlaß vom 13. Dezember 1869 — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. — Bezug genommen. 
Kriegs-Ministerium. Militair-Medizinal-Abtheilung. 
Grimm. Flügge. 
No. 1496/4. M. M. A. 
Nr. 243. 
Ersatz der abgängig werdenden vierelligen Binden aus den Verbandmitteln der Mannschaften durch 
dreieckige Verbandtücher. 
Berlin, den 18. Mai 1872. 
Es liegt in der Absicht, bei der in Aussicht genommenen Neuauflage der Instruktion über das Sanitätswe- 
sen der Armee im Felde an Stelle der im §. 3 derselben vorgeschriebenen vierelligen leinenen Binden drei- 
eckige Verbandtücher zu etatistren. Es wird demzufolge den Truppen anheimgestellt, bei etwa schon jetzt er- 
forderlichen Neubeschaffungen die qu. Binden durch dreieckige Verbandtücher, wie solche in den Bandagen-Tor- 
nistern befindlich sind, zu ersetzen. 
Kriegs-Ministerium. Militair-Medizinal-Abtheilung. 
Grimm. Schubert. 
No. 297/4. M. M. A.