ist der des Kaisers Lothar I. im Jahre 8551). Jedoch kommt
auch dieser für die vorliegende Arbeit nicht unmittelbar in Betracht,
weil, wie schon Moser2)) richtig bemerkt, es sich um keinen
deutschen, sondern um einen karolingischen Herrscher handelt, der
den Untertanen gegenüber keine öffentlich-rechtlichen Pflichten
derart zu erfüllen hatte, wie dies bei den deutschen Herrschern
der Fall wars).
Von Giesebrecht") in das Reich der Legende verwiesen,
wird der Fall der Abdankungserklärung Heinrichs II. im Jahre
1023, über die wir bei Scheidemantelö) folgendes lesen:
„Kaiser Heinrich wollte die Kaiserkrone mit der Mönchzkutte ver-
wechseln, wenn ihm nicht der Abt Richard das Gegenteil anbefohlen
hätte“". Beachtenswert wäre dieser Fall, weil hier das Wirksam-
werden des Thronverzichts scheinbar abhängig wird von außen-
stehenden Faktoren.
Von Kaiser Heinrich IV. wird uns erzählt, daß er „sich den
Anschein geben mußte, als leiste er freiwillig auf die Herrschaft
Verzicht, während er tatsächlich nur unter dem entsetzlichen Druck,
der ihm auferlegt war, handelte )“. Unter fast gleichen Umständen
erfolgte der Verzicht Ludwigs des Bayern im Jahre 13337).
Erinnert sei auch an den Verzicht des Gegenkaisers Günther von
Schwarzburgs). Dieser hat deshalb geringes Interesse, weil bei
ihm die Hauptvoraussetzung, der Besitz der kaiserlichen Macht,
1) Dümmler, Gesch. d. ostfränk. Reichs, Bd. I, S. 390/91. —
Gebhardt's Handb. der deutsch. Geschichte, Bd. lI, § 36, Anm. 9, S. 223.
2) Moser, Deutsches Staatsrecht, Bd. VII, S. 29, § 5.
3) Abraham, Thronverzicht, § 2, S. 14.
4) Deutsche Kaiserzeit, 5. Aufl., Bd. II, S. 197/98.
5) Giesebrecht, Deutsche Kaiserzeit, 5. Aufl., Bd. II, S. 197/98.—
Vergl. Scheidemantel, Repertorium I, S. 10, §F 1.
6) Manitius in der „Bibliothek deutscher Geschichte", 6. Buch,
S. 604. — Vergl. Gerold Meyer von Knonau. Jahrb. des Reichs unter
Heinrich dem IV. und V., Bd. V, S. 269.
7) Gebhardt's Handbuch der deutsch. Geschichte, Bd. I, § 122, S. 582.
8) Gebhardt's Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. I, § 113
S. 597, Anm. 2.