Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

ist der des Kaisers Lothar I. im Jahre 8551). Jedoch kommt 
auch dieser für die vorliegende Arbeit nicht unmittelbar in Betracht, 
weil, wie schon Moser2)) richtig bemerkt, es sich um keinen 
deutschen, sondern um einen karolingischen Herrscher handelt, der 
den Untertanen gegenüber keine öffentlich-rechtlichen Pflichten 
derart zu erfüllen hatte, wie dies bei den deutschen Herrschern 
der Fall wars). 
Von Giesebrecht") in das Reich der Legende verwiesen, 
wird der Fall der Abdankungserklärung Heinrichs II. im Jahre 
1023, über die wir bei Scheidemantelö) folgendes lesen: 
„Kaiser Heinrich wollte die Kaiserkrone mit der Mönchzkutte ver- 
wechseln, wenn ihm nicht der Abt Richard das Gegenteil anbefohlen 
hätte“". Beachtenswert wäre dieser Fall, weil hier das Wirksam- 
werden des Thronverzichts scheinbar abhängig wird von außen- 
stehenden Faktoren. 
Von Kaiser Heinrich IV. wird uns erzählt, daß er „sich den 
Anschein geben mußte, als leiste er freiwillig auf die Herrschaft 
Verzicht, während er tatsächlich nur unter dem entsetzlichen Druck, 
der ihm auferlegt war, handelte )“. Unter fast gleichen Umständen 
erfolgte der Verzicht Ludwigs des Bayern im Jahre 13337). 
Erinnert sei auch an den Verzicht des Gegenkaisers Günther von 
Schwarzburgs). Dieser hat deshalb geringes Interesse, weil bei 
ihm die Hauptvoraussetzung, der Besitz der kaiserlichen Macht, 
  
  
1) Dümmler, Gesch. d. ostfränk. Reichs, Bd. I, S. 390/91. — 
Gebhardt's Handb. der deutsch. Geschichte, Bd. lI, § 36, Anm. 9, S. 223. 
2) Moser, Deutsches Staatsrecht, Bd. VII, S. 29, § 5. 
3) Abraham, Thronverzicht, § 2, S. 14. 
4) Deutsche Kaiserzeit, 5. Aufl., Bd. II, S. 197/98. 
5) Giesebrecht, Deutsche Kaiserzeit, 5. Aufl., Bd. II, S. 197/98.— 
Vergl. Scheidemantel, Repertorium I, S. 10, §F 1. 
6) Manitius in der „Bibliothek deutscher Geschichte", 6. Buch, 
S. 604. — Vergl. Gerold Meyer von Knonau. Jahrb. des Reichs unter 
Heinrich dem IV. und V., Bd. V, S. 269. 
7) Gebhardt's Handbuch der deutsch. Geschichte, Bd. I, § 122, S. 582. 
8) Gebhardt's Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. I, § 113 
S. 597, Anm. 2.
	        
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