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nicht gegeben war. Sehr eifrig, und dies mit Recht, hat sich die
Forschung aber der hochwichtigen Abdankung Kaiser Karls V. im
Jahre 1556 angenommen. Wenig von einander abweichend sind
die Berichte der Historiker über diesen Vorgang und es herrscht
kein Streit darüber, ob der Verzicht zulässig war, sondern lediglich
über die Zulässigkeit der Form, in der er vorgenommen wurde.
In mehreren Abdankungsakten, die sich vom Juli 1554 bis zum
Januar 1556 hinzogen, legte Karl V. seine Kronen nieder. Zu-
nächst übertrug er die Herrschaft der italienischen, burgundischen
und spanischen Lande seinem Sohn Philipp II.9) Um seinen
Verzicht auf den deutschen Thron den Kurfürsten bekannt zu geben,
„sandte Karl an diese, welche zu Frankfurt a. M. versammelt
waren, Gesandte. Diese gaben den Kurfürsten von der Absicht
des Kaisers in feierlicher Form Kenntnis. Ob Karl der Über-
zeugung war, es bedürfe die Abdankung zur Rechtsgültigkeit der
Zustimmung der Kurfürsten, ist nicht unzweifelhaft, wohl zweifellos
ist jedoch, was für die juristische Betrachtung von größerer Er-
heblichkeit ist, daß die Kurfürsten der Meinung waren, der von
ihnen gewählte Kaiser könne ohne ihre Einwilligung nicht abdanken,
eine Ansicht, die auch der römische König teilte“ 10).
Hier tritt durch den lebhaften Widerstreit zweier Auffassungen
der Gegensatz klar zu Tage, „ob die gänzliche Niederlegung der
Crone durch den Keyser allein geschehen könne, oder sonst noch
jemand darein bewilligen müsse und wer“ 11)2 Die Entscheidung
dieser Frage erweckte den Kurfürsten das Bedenken, daß ein ge-
fahrliches Präjudizu2) geschaffen werden könnte. Insofern wurde
9) Gebhardt's Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. II, 5 15,
S. 90. — Vergl. Ritter in der „Bibliothek deutscher Geschichte“, Bd. VIII,
1. Halbband, S. 91.
10) Abraham, Thronvexzicht S. 16. — Vergl. Ritter, Deutsche
Geschichte, Bd. I, S. 91, 92.
11) Abraham, Thronverzicht, S. 18. — Vergl. Pütter, Historische
Entwicklung der heutigen Staatsverfassung des deutschen Reichs, 2. Teil,
S. 1if — Von Frisch, Thronverzicht, S. 58. — Goldast, Politische
Reichshändel, S. 167ff.
12) Moser, Teil VII, S. 27 ff.