Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

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entsagungen so reichen Königtum Sardinien müssen wir die Ab— 
dankungserklärung König Karl Alberts herausgreifen, die deshalb 
uns neue Anschauungen zu bieten vermag, weil sie ohne jede 
Einhaltung von Förmlichkeiten erfolgte. Nach der verlorenen 
Schlacht von Novara im Jahre 1849 sagte er zu seinem Gefolge: 
„Meine Arbeit ist vollendet, ich kann dem Lande, dem ich achtzehn 
Jahre lang gedient habe, keine Dienste mehr leisten, ich habe ge- 
hofft, in der Schlacht den Tod zu finden, nach reiflicher Über- 
legung habe ich mich entschlossen, abzudanken“ 28). 
Es lassen sich noch mancherlei andere, den Thronverzicht 
begleitende Umstände und Nebenerscheinungen im Anschluß an 
Beispiele aus der deutschen und außerdeutschen Geschichte feststellen, 
doch dürften die angeführten Beispiele genügen, um sich ein Bild 
von den wesentlichen Möglichkeiten, die die Form der Abdankung 
annehmen kann, zu geben. 
Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht. 
I. 
Begriff des Thronverzichts. 
Neben dem Worte „Verzicht“ finden sich — wie wir im 
geschichtlichen Teil bereits gesehen haben — die termini technici: 
renunciatio, abdicatio, resignatio, Ausschlagung, Resignation, 
Absagung, Entsagung, Abweisung. Wohl auf keinem Gebiet in 
der Jurisprudenz finden wir eine solche Fülle von Ausdrücken, 
die wahllos auf denselben oder auf verwandte Vorgänge an- 
gewendet werden. Nehmen wir gegenüber dieser Betrachtung 
noch den folgenden Satz aus Mosers Teutschem Staatsrecht 
(Teil 24 Buch 3 Kapitel 131 § 27ff.): „Die Abdankung ge- 
schiehet bey einigen ganz freywillig, bey anderen ist sie halb ge- 
zwungen, und bey noch anderen völlig abgenötiget. Ferner legen 
einige die Regierung aller ihrer Lande nieder oder behalten sich 
noch etwas vor. Endlich behalten sich einige den Regreß bevor, 
28) Reuchlin, Geschichte Italiens, 2. Teil, 2. Hälfte, § 217 ff. 
Diss. Werthauer. 2
	        
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