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des Berechtigten von der ihm zugeteilten „Statussphäre“ knüpft?).
Sodann aber wird festgestellt, daß ein öffentlich-rechtlicher Verzicht
auf subjektive öffentliche Rechte prinzipiell ausgeschlossen ist, so-
fern nicht etwa Ausnahmen und Einschränkungen dieses Prinzips
auf Grund der positiven Rechtsgestaltung, wie z. B. beim Thron-
verzicht gegeben sind 3).
Zusammenfassend können wir also sagen, daß zwar die
rücksichtslose Verwendung des Verzichtsbegriffes sowohl im Privat-
wie im öffentlichen Recht unzulässig sein dürfte, daß aber gerade
in der Lehre vom Thronverzicht keinerlei Bedenken ob-
walten, von einem Verzicht im engeren Sinne zu sprechen.
Danach kann man also die Definition des Thronverzichts
kurz dahin formulieren, daß man sagt, Thronverzicht ist das
freiwillige Aufgeben des subzjektiven öffentlichen Rechtes
auf den Thron.
II.
Zulässigkeit des Thronverzichts.
1. „Thronverzicht“ des deutschen Kaisers.
Obgleich der sogenannte „Thronverzicht“ des deutschen Kaisers
streng genommen, wie aus folgendem ersichtlich, nicht in den
Rahmen dieser Arbeit gehört, wollen wir ihn doch mit Rücksicht
auf manchen bedeutsamen Ausblick, den die Untersuchung mit sich
bringt, hier kurz vorweg behandeln.
Die Bezeichnung „deutscher Kaiser“ ist lediglich der „Ehren-
titel, welcher dem König von Preußen nach der Reichsverfassung
bei Führung des mit der Krone Preußens verknüpften Bundes-
präsidiums zusteht“ (Art. 11)9); das Präsidium aber ist bekannt-
lich ein Akzessorium des preußischen Königsthrones 10).
7) a. a. O., S. 34.
8) a. a. O., S. 57.
9) Hubrich, Preußisches Staatsrecht, § 5, S. 113. (Reichs-
verfassung Art. 11 Abs. 1).
10) Reichsverfassung Art. 11 Abs. 1.