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III.
Voraussetzungen des Thronverzichts.
1. Das Subjekt.
Wer auf den Thron verzichten will, muß zunächst dispo-
sitionsfähig sei. Wie für alle Willenserklärungen Geschäfts-
fähigkeit die hauptsächliche Voraussetzung ist, so ist dies natürlich
auch beim Thronverzicht der Fall. Diese Fähigkeit bestimmt sich
nach den Hausgesetzen, gemäß dem Vorbehalt, der dem hohen
Adel gemacht ist. Es ist daher der Verzicht eines Minderjährigen
oder Geisteskranken nichtig.
Es kann nun die Frage entstehen, ob ein Regent für den
von ihm vertretenen Herrscher verzichten kann. Die Antwort
muß verneinend sein, denn der Regent übt gar nicht eine eigene
Gewalt aus, sondern die des von ihm vertretenen Herrschers.
„Der Regent tritt nicht in das Jus des Königs als des alleinigen
Trägers der Staatsgewalt ein. Nur soweit das exercitium der
Staatsgewalt dem Könige gebührt, wird letzterer durch den
Regenten ersetzt 35).“
Er hat das Recht aus der fremden Gewalt, nicht
das Recht auf die fremde Gewatlts).
Noch weniger als beim Regenten dürfte der Verzicht von
Seiten eines Regierungsstellvertreters möglich sein, d. h. von
Seiten einer nur vorübergehend mit der Wahrnehmung der Re-
gierungsgeschäfte betrauten Persönlichkeit. Mit Recht lehnt deshalb
Abrahamsk) die verfehlte Ansicht Rehms 38) ab, der den Stell-
vertreter für berechtigt erachtet, für den Auftraggeber zu ver-
zichten und selbst die Herrschaft zu übernehmen.
Wir müssen, um zum richtigen Ergebnis zu gelangen, von
dem Standpunkt ausgehen, daß das Recht, Herrscher zu sein,
eine höchst persönliche und nicht übertragbare Befugnis ist.
35) Hubrich, Preuß. Staatsrecht, § 9, S. 200.
36) Graßmann im Archiv für öffentliches Recht, Bd. VI, S. 526.
37) Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht, S. 52.
38) Rehm, S. 424, Modernes Fürstenrecht.