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Subjekt des Verzichts kann nur der geschäftsfähige und ver-
fügungsberechtigte Herrscher sein.
2. Die Form.
Nunmehr ist zu untersuchen, unter Einhaltung welcher Form
der Thronverzicht stattfinden muß. Der Schwerpunkt dieser
Frage liegt darin, mit Sicherheit zu erfahren, wann die Thron-
aufgabe als endgültig erfolgt aufgefaßt werden kann, denn es ist
leicht verständlich, daß eine gelegentliche Verzichtsäußerung zu
untergeordneten Personen oder zu der unverantwortlichen Um-
gebung des Herrschers, ja sogar eine zeitweilige Nichtausübung
der Herrscherpflichten sachlich noch keinen Thronverzicht bedeutet.
Hier muß bestimmt und klar eine Grenze gezogen werden. In
welcher Richtung diese Grenzlinie verlaufen muß, ist bestritten.
Drei Anschauungen stehen nach den Untersuchungen Abrahamssg)
einander gegenüber.
Bei der ersten Auffassung handelt es sich um die Frage,
ob die Innehaltung einer bestimmten Form der Willenserklärung
erforderlich ist oder mit anderen Worten: Ist die Gegenzeichnung
des oder der verantwortlichen Minister notwendig? Diese wird
von einigen als erforderlich erachtet, von andern als überflüssig
bezeichnet. Nach der zweiten genügt jeder ausdrückliche Verzicht.
Nach der dritten ist sogar stillschweigender Verzicht zulässig.
a) Abhängigkeit von der Gegenzeichnung.
Für den ersten Fall hat die Praxis Anhänger beider
Richtungen aufzuweisen: z. B. war die Abdankungsurkunde
Ferdinand I. von Oesterreich durch den Minister Schwarzenberg
gegengezeichnet 40), während die Verzichtserklärung Ludwigs I.
von Bayern nur seine eigene Unterschrift trug u).
39) Thronverzicht S. 53.
40) von Frisch, Thronverzicht S. 371.
41) Regierungsblätter für das Königreich Bayern, 1848, S. 145ff.