einer Urkunde über den entscheidenden Schritt des Monarchen
forderte. Auch hier hat aber, wie das Beispiel zeigt, die Praxis
gelehrt, daß gegebenenfalls eine Urkunde unmöglich erlangt werden
kann, und doch der Verzicht als völlig gültig angesehen werden muß.
So bleibt denn als einziges Erfordernis nur folgendes übrig:
Der Verzichtswille muß unzweideutig zum Ausdruck
kommen und in irgend einer juristisch feststellbaren Form,
sei es durch Zeugen geeigneter Qualität oder durch Ur-
kunden festgelegt werden.
Eine ganz ähnliche Ansicht äußert der italienische Schrift-
steller Morelliö).
I) Stillschweigender Verzicht.
Während über die Zulässigkeit des ausdrücklichen Verzichtes
keinerlei Bedenken herrschen, sehen wir die Ansichten beim soge-
nannten stillschweigenden Verzicht schroff einander gegenübergestellt.
Hier handelt es sich nämlich um die Frage, ob ein Herrscher durch
gewisse Handlungen oder Unterlassungen, ohne seine Verzichts-
absicht besonders auszudrücken, durch ein rein tatsächliches Ver-
halten also verzichten kann.
Auf den ersten Blick mag es wirklich so scheinen, als ob
gewisse Verfassungsbestimmungen die Zulässigkeit eines solchen
stillschweigenden Verzichts andeuten.
Wir wollen im folgenden zwecks anschaulicherer Darstellung
einige in verschiedenen, auch außerdeutschen Verfassungen ent-
haltene diesbezügliche Stellen anführen:
So finden wir in der spanischen Verfassung von 1912
Art. 172b folgende Bestimmung:
„Der König kann sich ohne Einwilligung der Cottez
nicht aus dem Königreich entfernen, und sofern er es tut,
wird es angesehen, als ob er der Krone entsagt habe“.
Die holländische Verfassung von 1887 sagt in Art. 18:
„Eine Königin entsagt der Krone, wenn sie ohne Ein-
willigung der Generalstaaten eine Ehe eingeht“.
54) il Re S. 289, 295.