Full text: Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

— 33 — 
folger der Nachfolger sein, eine Uberflüssigkeit bedeutet, weil er 
ja bereits ohne diese Willensäußerung durch Gesetz zur Inne- 
haltung des Thrones gelangt. 
Ebenso bedeutungslos ist der Verzicht zugunsten eines anderen 
als des Thronfolgers auch für den Fall, daß ein verfassungs- 
mäßiger Erbe fehlt, da ja nicht der Wille des abgedankten 
Herrschers oder des „Noch-Herrschers“ irgendwie entscheidende 
Wirkung auf den Nachfolger hat, sondern nur das bestehende 
Staatsgrundgesetz den jeweiligen Nachfolger bestimmen kann. 
Ein solches Staatsgrundgesetz schafft aber bei Fehlen eines 
verfassungsmäßigen Nachfolgers nicht der abdankende Monarch, 
sondern die jeweils Recht schaffenden Faktoren. 
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich eben bei den 
Wirkungen des Thronverzichts um einen Fall originären, kraft 
Rechtssatzes eintretenden Erwerbs, der sich ohne weitere Willens- 
äußerung eines Rechtssubjekts vollzieht und vollziehen muß. 
Somit müssen wir uns den Satz anschließen: „Der Verzicht 
muß, umrechtswirksam zu sein, vollständig und unbedingt erfolgen 60). 
e) Unbefristeter Verzicht. 
Was die Befristung anbelangt, so können wir hier genau wie 
im Privatrecht unterscheiden: Anfangstermin „dies a quo“ und 
Endtermin „dies ad quem“. 
Wenn wir zunächst den dies ad quem 1) ins Auge sassen, 
so müssen wir hier — um das Ergebnis gleich vorweg zu nehmen — 
zu der Entscheidung kommen, daß der Nachfolger bei Eintritt des 
„dies“ seine Krone niederlegen und seine Herrschaft zugunsten des 
Vorgängers wieder aufgeben müßte. Denn der „dies ad quem“ 
hat auflösende Wirkung. Dies ist aber in Ansehung der Herrscher- 
stellung eine staatsrechtliche Unmöglichkeit, denn jeder Herrscher 
übernimmt die Regierungsgewalt in vollem Umfang und ist an 
60) Hubrich, Preuß. Staatsrecht, § 9, S. 189. Vergl. Schulze, 
Preuß. Staatsrecht, Bd. I, § 74, S. 223. 
61) Vergl. v. Schiller, Thronverzicht, S. 30. 
Diss. Werthauer. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.