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keinen Endtermin gebunden, höchstens an den, den die Natur ihm
gesetzt hat.
Infolgedessen müssen wir, da auch keine rechtliche Handhabe
gegeben ist, den Nachfolger zur freiwilligen Niederlegung der
Krone zu zwingen, die Möglichkeit des Thronverzichts unter einem
„dies ad qduem“ juristisch ablehnen.
Der „dies a qduo“ ist dagegen denkbar: es würde bedeuten,
daß der Verzicht des Herrschers von einem bestimmten Termin
ab gültig ist. Dies ist möglich, denn wenn jedem Herrscher die
freiwillige Abdankung grundsätzlich zugestanden ist, muß es ihm
auch möglich sein, sich einen solchen Endtermin seiner Herrschaft
selbst zu bestimmen.
1) Verzicht ohne Auflage.
Ferner kommt noch der Vorbehalt einzelner Rechte beim
Thronverzicht praktisch vor. Um hier theoretisch zu brauchbaren
Ergebnissen zu gelangen, müssen wir von dem Grundgedanken
ausgehen, der die gesamte Staatsrechtlehre, soweit der Monarch
in Frage kommt, beherrscht. Es ist dies der Grundsatz ungeteilter
Machtfülle und Gewalt. — Wenn die Verfassung dem Herrscher
einige Rechte entzieht, oder wenn die Verfassung ihm nur einige
Rechte zuerteilt, müssen wir doch die endlich ihm zustehenden
Rechte als eine Gesamtheit, als ein unteilbares Ganzes auffassen.
Diese Gesamtheit von Machtvollkommenheiten zerfällt in
aktive und passive Rechte, d. h. solche, die ein Tätigwerden von
seiten des Trägers verlangen, und solche, die durch ihren Fortfall
die Aktivität auf keinem Gebiet beschränken.
Von diesem Gesichtspunkt aus kommen wir dazu, zu sagen,
daß nur die aktiven Rechte mit der Person des jeweiligen Mon-
archen verknüpft bleiben müssen und der Abdankende sich, da ja
in dem Moment des Verzichtes alle Rechte — wiederum in ihrer
Gesamtheit — unter und auf den neuen Herrscher übergehen,
solche nicht vorbehalten kann.
Wenn man nun weiter sagen wollte, der Vorbehalt passiver
Rechte sei denkbar, so ist dies dem Wortlaut nach unrichtig. Denn