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entstanden. Dem Monarchen gegenüber kommt aber dieser An-
spruch nicht zur Durchführung, weil der Staat verfassungsgemäß
von vornherein darauf verzichtet hat.
Ein Anspruch, auf den man verzichtet hat, ist zwar wie dar-
gelegt, einmal entstanden, aber durch Verzicht endgültig wieder
untergegangen. Infolgedessen ist es unmöglich, später, d. h. nach
der Resignation auf ihn zurückzugreifen.
Somit erübrigen sich die Einteilungen Abrahams in politisch-
gegenzeichnungsbedürftige Verfügungen und nicht politische Deliktess)
und es ist daher sein Endergebnis abzulehnen.
Anders liegt es bei den strafbaren Handlungen, die vor dem
Regierungsantritt begangen wurden und noch nicht gefühnt sind.
Für sie bedeutet die Regierung ein Ruhen der Verjährung
(StGB. § 69), indessen die Vollstreckungsverjährung fortläuft
(StGB. 8 72).
Ferner gehen auch die besonderen Schutzrechte der Monarchen
dem Abgedankten verloren; gegen ihn kann insbesondere kein
„Hochverrat“ mehr begangen werden (St GB. § 80, 81). Außer-
dem scheidet für ihn die Majestätsbeleidigung der Paragraphen
94, 95, 98, 99 des Reichsstrafgesetzbuches aus. Dies letztere ist
in der Literatur jetzt allseitig anerkannt.
2. Wirkungen des Verzichts für eine etwaige Neu-
berufung des Verzichtenden.
Ein Thronverzicht ist nach unseren vorangehenden Betrach-
tungen unanfechtbar und auch unwiderruflich; es bleibt nun zu
erwägen, ob ein resignierter Monarch durch die Verfassung aufs
neue zur Krone berufen werden kann.
Bevor wir in die Behandlung dieser Frage eintreten, wollen
wir uns zunächst mit der Ansicht Bornhaks auseinandersetzen,
der glaubt, daß der Verzichtende sich durch die Entsagung dis-
qualifiziert.
68) Abraham, Thronverzicht, § 2, S. 87.