Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

184 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. I. Kapitel. . 
und tritt mit anderen Rechtspersönlichkeiten in private Rechtsverhältnisse. In allen diesen 
Beziehungen untersteht der Staat — hier in der Regel als Fiskus oder Aerar bezeichnet 
— den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und nimmt Recht vor den 
ordentlichen Landesgerichten 1). Die Beschlußfassung über die Führung des Rechtsstreites 
und die Wahrung der Rechte des Fiskus steht den einschlägigen Centralmittelstellen zu?). 
Bei jedem Landgerichte ist einer der Anwälte als derjenige bezeichnet, dem regelmäßig die 
anwaltschaftliche Vertretung des Fiskus übertragen wird (Fiskalanwalt). 
§ 81. II. Das Staatsvermögen. Das Vermögen des Staates ist nach Entstehung und 
Zwecksbestimmung verschiedener Art. In der ersteren Beziehung ist es entweder durch 
historische, staats= und völkerrechtliche Akte überkommen und durch neuere privatrechtliche 
Willensakte oder kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen erworben oder es ist der Staats- 
kasse auf Grund öffentlich-rechtlichen Staatsgebotes zugeflossen. Die Verschiedenheit der 
Zwecksbestimmung tritt insbesondere bei dem unbeweglichen Vermögen hervor. Dieses ist 
entweder bestimmt, Erträgnisse zu liefern und diese der Staatskasse ohne Beziehung auf 
einen bestimmten Einzelzweck zur Verfügung zu stellen, oder es dient unmittelbar einem 
bestimmten Einzelstaatszwecke. 
Das Erstere ist der Fall bei den Domänen, denen die staatshoheitlichen Vermögens- 
bestandtheile und Vermögensrechte sich anschließen lassen, das zweite bei den, den Verwal- 
tungszwecken des Staates oder der Staatsanstalten gewidmeten Grundstücken und Gebäuden. 
1. Die Domäneng). Unter der Bezeichnung Domänen (Staatsdomänen) werden 
diejenigen Liegenschaften, Rechte und Gefälle begriffen, auf welche die §§ 58 und 59 der 
Verf. Anwendung finden. Ihrem Bestande nach sind es theils Gebäude theils landwirth-- 
schaftliche Grundstücke, theils Liegenschaften mit besonderer Gewerbeeinrichtung, theils — 
und zwar ihrem wichtigsten Bestande nach — Waldungen, theils Lehen (Bauernlehen) und 
sonstige Berechtigungen. 
Ueber das rechtliche Verhältniß derselben s. 88 24, 37. 
Ein kleinerer Theil derselben gehört zur Hofausstattung (s. § 24) und steht unter 
der Verwaltung der Generalintendanz der großherzoglichen Civilliste, die Hauptmasse ) der- 
selben wird von der Domänendirektion und unter dieser bezüglich der Forste von den Be- 
zirksforsteien, im Uebrigen von den Domänenverwaltungen verwaltet. 
Da sie lediglich den Charakter werbenden Privateigenthums tragen, so kommen 
ihnen keinerlei Vorrechte zu; insbesondere unterliegen sie der Gemeindebesteuerung 0). Der 
Staat erhebt allerdings thatsächlich von ihnen die Steuern, zu denen er selbst pflichtig 
wäre, nicht. Ueber die Forstwirthschaft und Forstpolizei f. u. 
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden, abgesehen 
von den in der Verfassung ausdrücklich bezeichneten Ausnahmefällen. In diesen muß jedoch 
der Erlös zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskasse zur Verzinsung 
übergeben werden. Hierüber s. § 37. 
2. Auf Hoheitsrechten beruhendes Vermögen. a) Als „Zugehörden des 
Staatseigenthums“ bezeichnet das bürgerliche Recht 5) die Wege, Straßen und Gassen, welche 
1) V. U. § 14; C. Pr. O. § 20; R.Einf.Ges. dazu §§ 4, 15, Ziff. 4. 
2) Lbh. Verord. v. 20. Sept. 1892, Reg. Bl. Nr. LV, S. 445, v. 18. März 1865, Reg. Bl. Nr. 
XII. S. 121. Diesen Behörden find auch die gerichtlichen Verfügungen zuzustellen. 
3) Das Großherzogthum Baden, S. 739. 4) Ueber diese s. am ebenangef. O., S. 724. 
5) G.O. u. St.O. § 81, Ziff. 2. 
6) L.R.S. 538. Nach Art. 3 des Wassergesetzes v. 25. Aug. 1876 sind als öffentliche die- 
jenigen Gewässer, beziehungsweise Strecken eines Gewässers zu betrachten, welche bei dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes (1. Jan. 1877) zur Schifffahrt oder Flößerei mit gebundenen Hölzern dienten 
oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuständige Behörde für schiff= oder floßbar 
erklärt worden sind.
	        
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