184 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. I. Kapitel. .
und tritt mit anderen Rechtspersönlichkeiten in private Rechtsverhältnisse. In allen diesen
Beziehungen untersteht der Staat — hier in der Regel als Fiskus oder Aerar bezeichnet
— den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und nimmt Recht vor den
ordentlichen Landesgerichten 1). Die Beschlußfassung über die Führung des Rechtsstreites
und die Wahrung der Rechte des Fiskus steht den einschlägigen Centralmittelstellen zu?).
Bei jedem Landgerichte ist einer der Anwälte als derjenige bezeichnet, dem regelmäßig die
anwaltschaftliche Vertretung des Fiskus übertragen wird (Fiskalanwalt).
§ 81. II. Das Staatsvermögen. Das Vermögen des Staates ist nach Entstehung und
Zwecksbestimmung verschiedener Art. In der ersteren Beziehung ist es entweder durch
historische, staats= und völkerrechtliche Akte überkommen und durch neuere privatrechtliche
Willensakte oder kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen erworben oder es ist der Staats-
kasse auf Grund öffentlich-rechtlichen Staatsgebotes zugeflossen. Die Verschiedenheit der
Zwecksbestimmung tritt insbesondere bei dem unbeweglichen Vermögen hervor. Dieses ist
entweder bestimmt, Erträgnisse zu liefern und diese der Staatskasse ohne Beziehung auf
einen bestimmten Einzelzweck zur Verfügung zu stellen, oder es dient unmittelbar einem
bestimmten Einzelstaatszwecke.
Das Erstere ist der Fall bei den Domänen, denen die staatshoheitlichen Vermögens-
bestandtheile und Vermögensrechte sich anschließen lassen, das zweite bei den, den Verwal-
tungszwecken des Staates oder der Staatsanstalten gewidmeten Grundstücken und Gebäuden.
1. Die Domäneng). Unter der Bezeichnung Domänen (Staatsdomänen) werden
diejenigen Liegenschaften, Rechte und Gefälle begriffen, auf welche die §§ 58 und 59 der
Verf. Anwendung finden. Ihrem Bestande nach sind es theils Gebäude theils landwirth--
schaftliche Grundstücke, theils Liegenschaften mit besonderer Gewerbeeinrichtung, theils —
und zwar ihrem wichtigsten Bestande nach — Waldungen, theils Lehen (Bauernlehen) und
sonstige Berechtigungen.
Ueber das rechtliche Verhältniß derselben s. 88 24, 37.
Ein kleinerer Theil derselben gehört zur Hofausstattung (s. § 24) und steht unter
der Verwaltung der Generalintendanz der großherzoglichen Civilliste, die Hauptmasse ) der-
selben wird von der Domänendirektion und unter dieser bezüglich der Forste von den Be-
zirksforsteien, im Uebrigen von den Domänenverwaltungen verwaltet.
Da sie lediglich den Charakter werbenden Privateigenthums tragen, so kommen
ihnen keinerlei Vorrechte zu; insbesondere unterliegen sie der Gemeindebesteuerung 0). Der
Staat erhebt allerdings thatsächlich von ihnen die Steuern, zu denen er selbst pflichtig
wäre, nicht. Ueber die Forstwirthschaft und Forstpolizei f. u.
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden, abgesehen
von den in der Verfassung ausdrücklich bezeichneten Ausnahmefällen. In diesen muß jedoch
der Erlös zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskasse zur Verzinsung
übergeben werden. Hierüber s. § 37.
2. Auf Hoheitsrechten beruhendes Vermögen. a) Als „Zugehörden des
Staatseigenthums“ bezeichnet das bürgerliche Recht 5) die Wege, Straßen und Gassen, welche
1) V. U. § 14; C. Pr. O. § 20; R.Einf.Ges. dazu §§ 4, 15, Ziff. 4.
2) Lbh. Verord. v. 20. Sept. 1892, Reg. Bl. Nr. LV, S. 445, v. 18. März 1865, Reg. Bl. Nr.
XII. S. 121. Diesen Behörden find auch die gerichtlichen Verfügungen zuzustellen.
3) Das Großherzogthum Baden, S. 739. 4) Ueber diese s. am ebenangef. O., S. 724.
5) G.O. u. St.O. § 81, Ziff. 2.
6) L.R.S. 538. Nach Art. 3 des Wassergesetzes v. 25. Aug. 1876 sind als öffentliche die-
jenigen Gewässer, beziehungsweise Strecken eines Gewässers zu betrachten, welche bei dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes (1. Jan. 1877) zur Schifffahrt oder Flößerei mit gebundenen Hölzern dienten
oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuständige Behörde für schiff= oder floßbar
erklärt worden sind.