Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

214 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. III. Kapitel. § 99. 
Ist die Aufforderung beziehungsweise Rückforderung drei Jahre lang unbetrieben 
gelassen worden, so wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angesehen. 
Die Verjährung der Rückforderung ungebührlich bezahlter öffentlicher Abgaben läuft 
ohne Ausnahme wider alle Personen. 
Die Verjährung der Forderung einer Liegenschaftsaccise läuft erst vom Tage des 
vollzogenen Eintrages der Eigenthumsveränderung im Grundbuche an. 
III. Kapitel. 
Der Staatshaushalt. 
§ 99. I. Aufstellung und Vollzug des Staatsvoranschlages. Ueber die Einwirkung 
der Volksvertretung auf den Staatshaushalt s. §5 34—37. Die Grundsätze, nach welchen 
der Staatsvoranschlag — das Staatsbudget — aufzustellen und zu vollziehen ist, sind in 
dem Etatgesetz vom 22. Mai 1882 bezw. 24. Juli 1888 7) niedergelegt. 
Das Wesentliche derselben ist Folgendes: 
a) Aufstellung des Staatsvoranschlages. Das Staatsbudget besteht: 
1. in dem Voranschlag für die allgemeine Staatsverwaltung und 
2. in den Voranschlägen für die ausgeschiedenen Verwaltungszweige?). 
Der Voranschlag enthält den ordentlichen und den außerordentlichen Etat. 
In den ordentlichen Etat sind alle jene Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, 
welche — wenn auch der Größe nach wandelbar — regelmäßig wiederzukehren pflegen. 
Unter dem außerordentlichen Etat sind dagegen solche Einnahmen und Ausgaben dar- 
zustellen, welche entweder nur einmal oder aber, wenn auch öfters, so doch nur vorüber- 
gehend und unregelmäßig vorkommen. 
Die auf feststehenden Normen beruhenden Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen 
Etats sind entweder nach ihrem neuesten Stande oder, wenn in der neuen Voranschlags- 
periode eine Aenderung bevorsteht, mit der erforderlichen Summe in den Voranschlag ein- 
zustellen. 
Für regelmäßig wiederkehrende, aber ihrem Betrage nach wandelbare Einnahmen und 
Ausgaben ist in der Regel der Durchschnittsbetrag aus den der Zeit der Aufstellung des 
Voranschlags unmittelbar vorangegangenen drei letzten Rechnungsjahren als künftiger Budget- 
satz aufzunehmen. 
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben sind jeweils nach ihrer Veranlassung und 
nach ihrer Größe besonders zu begründen. 
Das Staatsbudget zerfällt in die Spezialbudgets, die nach dem Geschäftskreise der 
einzelnen obersten Staatsbehörden aufzustellen sind. 
Die Spezialbudgets sind in Titel, Abtheilungen und Unterabtheilungen in angemessener 
Weise zu zerlegen, so daß die untersten Abtheilungen (Positionen) nur den Gesammtbetrag 
gleichartiger und zusammengehöriger Einnahmen und Ausgaben enthalten. 
Jede Position unterliegt der ständischen Beschlußfassung. 
b) Vollzug des Voranschlags im Allgemeinen. Die Verwaltung der Staats- 
einnahmen und Ausgaben ist nach dem Finanzgesetz und insbesondere nach den von den 
Ständen genehmigten Voranschlägen zu führen, wie sie der Anlage zum Finanzgesetz oder 
den besonderen Gesetzen zu Grunde liegen, welche deshalb ergangen sind. 
1) Jetzige Fassung s. G.u. V. Bl. 1888, Nr. XXXIV, S. 518. 
2) Z. Z. sind als ausgeschiedene Verwaltungszweige behandelt: die Verkehrsanstalten (Eisen- 
bahnbetriebs-Verwaltung, Bodenseedampfschifffahrts-Verwaltung, Eisenbahnbau-Verwaltung, Antheil 
Badens am Reinertrag der Main-Reckar-Eisenbahn), die Eisenbahnschuldentilgungskasse, die Bad- 
anstaltenverwaltung.
	        
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