Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

248 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 122. 
wozu namentlich auch die Schmälerung des für die häuslichen Zwecke oder für die Feuer- 
sicherheit einer Ortschaft nothwendigen Wasserbedarfs zu rechnen ist; 
2. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen sonst erhebliche Nachtheile, Ge- 
fahren und Belästigungen für die benachbarten Grundstücke oder für den Betrieb vorschrifts- 
mäßig errichteter Anlagen herbeiführen würde. 
Die Verwaltungsbehörde hat sämmtliche Einwendungen, welche gegen das beabsichtigte 
Unternehmen geltend gemacht werden, ihrer Erörterung zu unterziehen; bezüglich der von 
Privatbetheiligten vorgebrachten Einwendungen hat sie thunlichst auf eine gütliche Verein- 
barung hinzuwirken. 
Nach Abschluß dieser Erörterungen und nach vorausgegangener Erhebung eines tech- 
nischen Gutachtens beschließt die Verwaltungsbehörde über das Genehmigungsgesuch, vor- 
behaltlich der richterlichen Entscheidung über Einwendungen, die auf besonderen privatrecht- 
lichen Titeln beruhen 7. 
Bei öffentlichen Gewässern ist die Genehmigung kraft Gesetzes an den Vorbehalt ge- 
bunden, daß dieselbe aus Gründen des öffentlichen Interesses jederzeit ohne Entschädigung 
widerrufen oder beschränkt werden kann. 
Das Ministerium ist jedoch ermächtigt, dem Unternehmer für den Fall des Wider- 
rufs oder einer wesentlichen Beschränkung der Genehmigung ein beschränkte Entschädigung 
zuzusichern. 
Der gänzliche oder theilweise Widerruf der Genehmigung ist in solchem Falle dem 
Ministerium vorbehalten?). 
Ferner ist die Genehmigung zu einer Wasserbenützung, welche durch Einleitung 
fremder Stoffe die Eigenschaften des Wassers ändert, im öffentlichen Interesse ohne Ent- 
schädigung widerruflich. 
Im öffentlichen Interesse kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen die Genehmi- 
gung zur Benützung des fließenden Wassers an die Bedingung des Widerrufs geknüpft 
werden?). 
Das Genehmigungsverfahren ist im Anschluß an die in den §§ 17—22, 26, 
49, 50 und 147 d. deutsch. Gew. Ord. hinsichtlich der Stauanlagen für Wassertriebwerke ge- 
gebenen Vorschriften durch die Verordnung näher geregelt. Zur Entschließung zuständig ist 
der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde, der Rekurs geht an das Ministerium des Innern. 
Klage an den Verwaltungsgerichtshof ist hier ausgeschlossen"). 
In der Regel soll für jede einer Genehmigung bedürfende Stauvorrichtung auf Kosten 
des Unternehmers das höchste zulässige Maß der Wasserspannung durch eine in die Augen 
fallende Bezeichnung desselben (Eiche) an Ort und Stelle urkundlich festgestellt werden. 
Nähere Vorschriften über das hierbei einzuhaltende Verfahren sind im Verordnungswege 
gegeben. 
Alle die Beschaffenheit der Eiche betreffenden Handlungen bedürfen der vorgängigen 
Genehmigung der Verwaltungsbehörde. Eigenmächtige Aenderungen sind strafbar 5). Die 
Einhaltung der Genehmigungsbedingungen hat die Verwaltungsbehörde im öffentlichen In- 
teresse zu überwachen 5). 
II. Gänzliche oder theilweise Untersagung der Wasserbenützung kann durch 
die Verwaltungsbehörde (den Bezirksrath) ausgesprochen werden, wenn diese Benützung für 
1) Wasser Ges. Art. 23, 25, 26. 2) Das. Art. 2. 
3) Das. Art. 27. 
4) Wasser Ges. Art. 24, Vollz. V. §§ 1—11; V. R.Pfl. G. 8 4, letzter Abs., Ziff. 4. 
5) Wasser Ges. Art. 28; Verord. d. Handels Min. v. 24. Dez. 1876, G. u. V. Bl. Nr. L, S. 394. 
6) Wasser Ges. Art. 88.
	        
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