268 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 180.
vorbehaltlich von der Staatsbehörde zu gestattender Ausnahmen, durch Aussteinung fest-
zustellen.
Stellen die Grundeigenthümer die Eigenthumsgrenzen nicht innerhalb der von der
Staatsbehörde anberaumten Frist nach der getroffenen Anordnung fest, so ist deren Fest-
stellung auf Kosten der Grundeigenthümer vom Inhaber des Markungsrechts zu bewirken.
Die Aussteinung wird durch verpflichtete Stein setzer vorgenommen. Außer ihnen
ist Niemand befugt, auf Gemarkungs-, Gewannen= oder Eigenthumsgrenzen einen Stein zu
setzen, welcher als Grenzstein angesehen werden kann, oder einen aus seiner Lage gekom-
menen Grenzstein wieder aufzurichten. ·
Dasselbe gilt von sonstigen Marken der Gemarkungs= und Gewannengrenzen.
Die Kosten der Aussteinung der Gemarkungs= und Gewannengrenzen hat die Ge-
markungsgemeinde, oder wer sonst das Markungsrecht besitzt, zu tragen. Die Grenz-
scheidung zwischen einzelnen Grundstücken geschieht auf gemeinschaftliche Kosten der Besitzer
der betreffenden Grundstücke.
Jeder Grundeigenthümer hat die Grenzsteine des der Vermessung des Großherzog=
thums als Grundlage dienenden Dreiecknetzes, sowie Gemarkungs= und Gewannengrenzmarken
ohne Entschädigungsanspruch auf seinem Eigenthume zu dulden.
Bei der Bearbeitung des Feldes müssen diese Grenzmarken geschont werden. Be-
schädigung derselben ist strafbar.
Sind die Eigenthumsgrenzen einer Gemarkung oder einer Abtheilung derselben voll-
ständig ausgesteint, so hat der Inhaber des Markungsrechts für Erhaltung dieser Steine
zu sorgen, jedoch gegen Ersatz der Kosten durch die betheiligten Grundeigenthümer. Die
Vermessung wird, unter der Leitung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
(technisches Bureau für Katastervermessung), durch Geometer ausgeführt.
Die Kosten derselben trägt die Staatskasse, die Gemarkungsinhaber haben jedoch die
Urkundspersonen zu stellen und die Grund= und Häuserbesitzer einen Beitrag zu leisten.
Für jede einzelne Gemarkung müssen binnen längstens drei Jahren von dem Zeit-
punkte an, auf welchen das Vermessungsgeschäft daselbst beendigt wurde, neue Lagerbücher
aufgestellt werden, welche unabhängig von den sonst bestehenden Grund= und Unterpfands-
büchern unter steter Hinweisung auf den gefertigten Grundplan eine vollständige Nach-
weisung und Beschreibung der einzelnen Liegenschaften und ihrer Rechtsbeschaffenheit liefern.
Die Kosten für die Aufstellung dieser Lagerbücher haben die Gemarkungsgemeinden,
oder wer sonst das Markungsrecht besitzt, zu tragen.
Neue Eigenthumsgrenzen können — sobald die Grenzen der Grundstücke einer Ge-
markung durch die nach Vorschrift dieses Gesetzes vorgenommene Vermessung festgestellt
sind — ohne Versteinung auf gültige Weise nicht entstehen.
Jede Veränderung in den Eigenthumsgrenzen und jede bleibende Veränderung in den
Kulturarten muß in das zum Zwecke der Fortführung und Ergänzung der Gemarkungs-
karten der Gemeinde, bezw. dem Markungseigenthümer, zugestellte Exemplar der Plan-
aufnahme eingetragen und ebenso im Lagerbuche verzeichnet werden. Der Gemeinderath,
bezw. Markungseigenthümer, ist hierfür verantwortlich.
Die Leitung der Katastervermessung war zunächst einer besonderen Direktion der Katastervermessung,
dann der Steuerdirektion übertragen. Ueber die Uebertragung derselben an die Oberdirektion und
über die Organisation des Landeskulturwesens überhaupt f. ldh. Verord. v. 17. Juli 1877, G. u.V.Bl.
Nr. XIV, S. 145; über die Ausbildung, Prüfung 2c. des zur Ausübung der Feldmeßkunst öffentlich
bestellten Personals s. ldh. Verord. v. 29. März 1883, G. u. V.Bl. Nr. VIII, S. 84, üb. d. Aufhebung
der Bestallung dieses Personals §§ 2 u. 81 d. Vollz.Verord. v. 23. Dez. 1883 zur Gew.Ord.; über die
Aufstellung und Fortführung der Lagerbücher: ldh. Verord. v. 11. Sept. 1883, G.u.V. Bl. Nr. XX,
S. 291. Ueber die Vermessung der Waldungen s. Ges. v. 25. April 1854, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 203.