8 148. Das Mittelschulwesen. 301
v. 27. Febr. 1894, die Schulordnung für die Volksschulen betr.;
v. 28. Nov. 1885, die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betr.?)
p. 19. Dez. 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betr. ;
28. Febr. 1894, das Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen betr.;
.l 4. Dez. 1892, die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung betr. ;
24. Febr. 1894, den Aufwand für die Volksschulen betr. ;
p. 17. Okt. 1884, die Schulhausbaulichkeiten betr.).
An den Elementarunterricht schließt sich der Fortbildungsunterricht an, geregelt
durch das Ges. v. 18. Febr. 1874 5) und die dazu erlassenen Verordnungen.
Hiernach sind Knaben noch zwei Jahre und Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung
des schulpflichtigen Alters verpflichtet, in der Gemeinde, in welcher sie sich aufhalten, zur
Befestigung und Erweiterung der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse wöchentlich
einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen.
Der Besuch einer Gewerbeschule, einer höheren öffentlichen Bildungsanstalt oder einer
andern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Lehranstalt, sowie der Fortbesuch der
Volksschule befreit von der Pflicht zur Theilnahme an dem Fortbildungsunterricht.
Kinder, welche nachweisbar entsprechenden Privatunterricht genießen, ebenso die-
jenigen, welche sich durch genossenen höheren Unterricht die in der Fortbildungsschule zu
erwerbenden Kenntnisse in genügender Weise angeeignet haben, werden durch die Schulbehörden
vom Besuch des Fortbildungsunterrichts entbunden.
Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits= und Lehrherren sind verbunden, die unter
ihrer Obhut oder in ihrem Dienst oder Brod stehenden Kinder, sofern sie zum Besuch des
Fortbildungsunterrichts verpflichtet sind, zur Theilnahme an demselben anzumelden und
ihnen die zum Besuch derselben erforderliche Zeit zu gewähren. Zuwiderhandlungen werden
mit Geldbuße bis zu fünfzig Mark bestraft.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen Fortbildungsunterricht zu veranstalten. Die Ge-
meinde ist verbunden, die für die Fortbildungsschule erforderlichen Lehrräume zu stellen
und für die erforderlichen Schulbedürfnisse zu sorgen.
Die Fortbildungsschule soll sich in der Regel an die Volksschule anschließen.
Die örtliche Aufsicht über die Fortbildungsschule steht dem Ortsschulrath derjenigen
Volksschule zu, an welche jene angeschlossen ist.
§ 148. II. Das Mittelschulwesen?). Zum Besuche von Mittelschulen, d. h. von Schulen,
deren Lehrziel zwischen jenem der Elementarschule und der Hochschule steht und auf allgemeine
Bildung (im Gegensatz zur fachlichen) gerichtet ist, besteht, da der staatliche Schulzwang sich
überhaupt auf den Elementarunterricht beschränkt, keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Ebensowenig besteht irgend welche öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Errichtung und
zum Betrieb einer solchen Anstalt. Dieselbe beruht lediglich auf der freien Entschließung
des Staates oder einzelner Gemeinden oder Kreisverbände.
Daher ist auch das Verhältniß des Einzelnen, der dieselben benützt, zur Schule und
die daraus hervorgehende Verpflichtung zur Entrichtung von Schulgeld privatrechtlicher
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1) G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 76, abg. 12. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 271.
2) G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 377. 3) G. u. V. Bl. 1885, Nr. I, S. 1.
4) G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 100. 5) G. u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 627.
6) G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 55. 7) G. u. V. Bl. Nr. XILII, S. 447.
8) G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 107; Verord. v. 24. März 1874, G.u. U. Bl. Nr. XIII, S. 135,
26. Nov. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXV, 235, (Haushaltungsschulen als Fortbildungsschulen für Mädchen);
5. Febr. 1875, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 129 (zulässige Strafen), 5. Febr. 1875, G. u. V. Bl. Nr. X,
S. 140 (Lehrplan).
9) Joos, A., Die Mittelschulen im Großherzogthum Baden, I. Th., Tauberbischofsheim 1882.