Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 148. Das Mittelschulwesen. 301 
v. 27. Febr. 1894, die Schulordnung für die Volksschulen betr.; 
v. 28. Nov. 1885, die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betr.?) 
p. 19. Dez. 1884, die Prüfung von Lehrerinnen betr. ; 
28. Febr. 1894, das Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen betr.; 
.l 4. Dez. 1892, die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung betr. ; 
24. Febr. 1894, den Aufwand für die Volksschulen betr. ; 
p. 17. Okt. 1884, die Schulhausbaulichkeiten betr.). 
An den Elementarunterricht schließt sich der Fortbildungsunterricht an, geregelt 
durch das Ges. v. 18. Febr. 1874 5) und die dazu erlassenen Verordnungen. 
Hiernach sind Knaben noch zwei Jahre und Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung 
des schulpflichtigen Alters verpflichtet, in der Gemeinde, in welcher sie sich aufhalten, zur 
Befestigung und Erweiterung der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse wöchentlich 
einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen. 
Der Besuch einer Gewerbeschule, einer höheren öffentlichen Bildungsanstalt oder einer 
andern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Lehranstalt, sowie der Fortbesuch der 
Volksschule befreit von der Pflicht zur Theilnahme an dem Fortbildungsunterricht. 
Kinder, welche nachweisbar entsprechenden Privatunterricht genießen, ebenso die- 
jenigen, welche sich durch genossenen höheren Unterricht die in der Fortbildungsschule zu 
erwerbenden Kenntnisse in genügender Weise angeeignet haben, werden durch die Schulbehörden 
vom Besuch des Fortbildungsunterrichts entbunden. 
Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits= und Lehrherren sind verbunden, die unter 
ihrer Obhut oder in ihrem Dienst oder Brod stehenden Kinder, sofern sie zum Besuch des 
Fortbildungsunterrichts verpflichtet sind, zur Theilnahme an demselben anzumelden und 
ihnen die zum Besuch derselben erforderliche Zeit zu gewähren. Zuwiderhandlungen werden 
mit Geldbuße bis zu fünfzig Mark bestraft. 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen Fortbildungsunterricht zu veranstalten. Die Ge- 
meinde ist verbunden, die für die Fortbildungsschule erforderlichen Lehrräume zu stellen 
und für die erforderlichen Schulbedürfnisse zu sorgen. 
Die Fortbildungsschule soll sich in der Regel an die Volksschule anschließen. 
Die örtliche Aufsicht über die Fortbildungsschule steht dem Ortsschulrath derjenigen 
Volksschule zu, an welche jene angeschlossen ist. 
§ 148. II. Das Mittelschulwesen?). Zum Besuche von Mittelschulen, d. h. von Schulen, 
deren Lehrziel zwischen jenem der Elementarschule und der Hochschule steht und auf allgemeine 
Bildung (im Gegensatz zur fachlichen) gerichtet ist, besteht, da der staatliche Schulzwang sich 
überhaupt auf den Elementarunterricht beschränkt, keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 
Ebensowenig besteht irgend welche öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Errichtung und 
zum Betrieb einer solchen Anstalt. Dieselbe beruht lediglich auf der freien Entschließung 
des Staates oder einzelner Gemeinden oder Kreisverbände. 
Daher ist auch das Verhältniß des Einzelnen, der dieselben benützt, zur Schule und 
die daraus hervorgehende Verpflichtung zur Entrichtung von Schulgeld privatrechtlicher 
5 —— 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 76, abg. 12. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 271. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 377. 3) G. u. V. Bl. 1885, Nr. I, S. 1. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 100. 5) G. u. V. Bl. Nr. XXXVI, S. 627. 
6) G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 55. 7) G. u. V. Bl. Nr. XILII, S. 447. 
8) G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 107; Verord. v. 24. März 1874, G.u. U. Bl. Nr. XIII, S. 135, 
26. Nov. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXV, 235, (Haushaltungsschulen als Fortbildungsschulen für Mädchen); 
5. Febr. 1875, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 129 (zulässige Strafen), 5. Febr. 1875, G. u. V. Bl. Nr. X, 
S. 140 (Lehrplan). 
9) Joos, A., Die Mittelschulen im Großherzogthum Baden, I. Th., Tauberbischofsheim 1882.
	        
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