Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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„ Mündliche Anmeldungen nehmen die Hilfsdienstmeldestellen 
¾! bestimmten Formblättern (Beilage 1 und 2 der Entschließung 
es K. Staatsministeriums des Innern vom 17. Dezember 1916 
Nr. 140 a 55, MABl. S. 271) auf. » 
Für schriftliche Anmeldungen geben die Hilfsdienstmelde- 
stellen die Formblätter kostenlos an die Beteiligten ab. Sie 
behen diesen auch auf Wunsch bei der Ausfüllung der Form- 
ätter an die Hand. 
Die Gemeindebehörden und die nach § 5 Abs. 2 zugelassenen 
Hilfsdienstmeldestellen können ihren edarf an Formblättern 
on dem nächstgelegenen gemeindlichen Arbeitsamt kostenlos be- 
ziehen. Die gemeindlichen Arbeitsämter erhalten die Form- 
blätter vom Hauptarbeitsamt München zugesandt. 
d § 14. Die Hilfsdienstpflichtigen haben sich bei der Anmel- 
ung auf Verlangen der Hilfsdienstmeldestelle über ihre Person 
und ihre bisherige Beschäftigung auszuweisen sowie die vorge- 
"S1 riebenen Bescheinigungen über die Lösung des bisherigen Be- 
S ä#ftigungsverhältnisses vorzulegen. 
Die Arbeitgeber haben bei der Anmeldung offener Stellen 
auf Verlangen der Hilfsdienstmeldestelle dieienigen Auskünfte 
u geben, die notwendig sind, um zu ermessen, ob die angebotene 
telle eine solche im Hilfsdienst ist. 
§ 15. Die militärischen Beschäftigungsstellen nehmen in der 
Regel keine unmittelbaren Anmeldungen für den Hilfsdienst an; 
sie geben ihren Bedarf an Hilfskräften dem nächstgelegenen ge— 
meindlichen Arbeitsamt oder dem zuständigen Hauptarbeits- 
au 
dz In Abänderung des KME. vom 26. Januar 1917 Nr. 7494 
ürfen offene Stellen bei militärischen Beschäftigungsstellen in 
Zeitungen usw. nur durch ein Hauptarbeitsamt im Benehmen 
mit der zuständigen Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) aus- 
geschrieben werden. 
§ 16. R Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits- 
amt nicht besteht, geben die Gemeindebehörden die Anmeldungen 
unverzüglich je nach Wunsch der Beteiligten an das nächst- 
belegene gemeindliche Arbeitsamt oder an das Hauptarbeits- 
ab. 
§ 17. Die gemeindlichen Arbeitsämter behandeln die Stel- 
engesuche und Stellenangebote nach den hierfür geltenden 
rundsätzen und Bestimmungen. 
la § 18. Die nach § 5 Abs. 2 als Hilfsdienstmeldestellen zuge- 
ssenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise e- 
iandeln die Stellengesuche und Stellenangebote nach den bei 
hnen üblichen Grundsätzen. · 
S Die Leiter oder Angestellten dieser nichtgewerbsmäßigen 
tellen= und Arbeitsnachweise haben die Stellengesuche und 
1— tellenangebote, die sie nicht selbst innerhalb zweier Tage er- 
igen können — die Leiter oder Angestellten von solchen für 
daufleute und Techniker die Stellengesuche und Stellenangebote, 
le sie nicht innerhalb einer Woche erledigen können —, mit den 
 
	        
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