Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung er- 
heben. Ueber diese entscheidet der Vorsitzende in einem 
Vorbescheid, gegen den die Entschei dung 
des Einberufungsausschusses angerufen 
werden kann. Auf diese Möglichkeit ist im Vorbescheid 
hinzuweisen. 
Eine Zurücknahme der besonderen Auffor- 
derung zum Eintritt in den Hilfsdienst durch den Vor- 
sitzenden ist zulässig, wenn die Auflösung des bis- 
herigen Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßigen 
Schaden bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse 
des Hilfsdienstes überwiegen. Es besteht für die Ein- 
berufungsausschüsse also kein Zwang, grundsätzlich jeden 
Dienstpflichtigen heranzuziehen. Es sind vielmehr die 
privatwirtschaftlichen Interessen, die des Dienstpflich- 
tigen, seines Arbeitgebers sowie aller an der Tätigkeit 
der Dienstpflichtigen interessierten Kreise gegen die 
staatlichen Interessen am Hilfsdienst abzuwägen. Es 
ist im Einzelfalle zu entscheiden, ob der durch die Heran- 
ziehung des Dienstpflichtigen für die Staatsbedarfs- 
arbeit erzielte Nutzen die in der Privatwirtschaft her- 
vorgerufenen Nachteile überwiegt. 
Nimmt der Vorsitzende die besondere Aufforderung 
zurück, so ist ihre Rechtswirkung aufgehoben. Andern- 
falls bleibt sie bestehen. Es läuft die zwei- 
wöchentliche Frist zum Aufsuchen einer Beschäf- 
tigung weiter, auch wenn von den Beteiligten 
die Entscheidung des Ausschusses an- 
gerufen wird. Ist bis zur Entscheidung des Aus- 
schusses die zweiwöchentliche Frist abgelaufen, ohne 
daß sich der Dienstpflichtige inzwischen eine in den 
Hilfsdienst fallende Tätigkeit verschafft hat, so wird 
sich der Ausschuß nicht nur mit der Nachprüfung des 
Vorbescheids des Vorsitzenden, also mit der Aufrecht- 
erhaltung oder Zurücknahme des Stellungsbefehls be- 
fassen, sondern auch gleich die Ueberweisung des Dienst- 
pflichtigen aussprechen. Jedenfalls besteht kein recht- 
liches Hindernis, diese beiden Entscheidungen zu verbinden. 
Gegen die Ueberweisung ist Beschwerde zum 
Feststellungsausschuß beim stellvertre-
	        
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