Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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ratsbekanntmachung (Ziff. 3 (4—10] des Musters für eine öffent- 
liche Aufforderung) 1) genannten Berufen stattfindet. Geben sie 
aber den bezeichneten Dienst auf oder wechseln sie die Beschäf- 
tüungsstelle so haben sie nachträglich der Meldepflicht nach § 6 
Abs. 1 der Bundesratsbekanntmachung (Ziff. 4 Abs. 1 des Auf- 
forderungsmusters) zu genügen. Ebenso hat in diesem Falle der 
unmittelbare Vorgesetzte dem zuständigen Einberufungsausschuß 
Mitteilung nach § 6 Abs. 2 der Bundesratsbekanntmachung 
(Ziff. 4 Abs. 2 des Aufforderungsmusters) zu machen. 
Dauernd oder vorübergehend in den Ruhestand versetzte Be- 
amte des Reichs, Staats, einer Gemeinde oder einer Kirche unter- 
liegen unter den sonstigen Voraussetzungen der Meldepflicht. 
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Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern und des K. Kriegs- 
ministeriums betr. den Vollzug des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsbdienst. 
Vom 19. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 92. 
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß Land- 
wirte, die ihr Anwesen übergeben haben, während des Krieges 
aber wieder die Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes 
übernommen haben, als hauptberuflich in der Landwirtschaft 
tätig zu erachten und deshalb nach § 5 der Bundesratsbekannt- 
machung vom 1. März 1917 (ReBl. S. 20 und Ziff. 3 des 
Musters einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung für den 
vaterländischen Hilfsdienst (K. B. Staatsanzeiger Nr. 61)) von 
der Meldepflicht ausgenommen sind. Geben sie die Leitung des 
Betriebes wieder auf, so haben sie sich nach Vorschrift des § 6 
Abs. 1 der Bekanntmachung und Ziff. 4 des Musters einer öffent- 
lichen Aufforderung bei der von der Ortsbehörde bekanntgegebe- 
nen Stelle spätestens am dritten darauffolgenden Werktag zu. 
melden. 
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Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern betr. den Vollzug des 
. Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 10. Juni 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 134. 
Nach der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März 1917 
(Röl. S. 202, K. B. Staatsanzeiger Nr. 59) 4) und der hierzu 
ergangenen Vollzugsanweisung v. 13. März 1917 Nr. 300 a 4021 
(K. B. Staatsanzeiger Nr. 61)/ 5) hatten sich die in der Zeit nach, 
1. Teil S. 125. 
Teil S. 95. 
Teil S. 123. 
Teil S. 95. 
Teil S. 123. 
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