Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

dem 30. Juni 1857 und vor dem 1. Januar 1870 geborenen, nicht 
mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen zum Zwecke der 
Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst bei den Gemeinde- 
behörden zu melden. Ausgenommen von der Meldepflicht waren 
nur diejenigen, die seit dem 1. März 1917 in den in §5 der Bun- 
desratsbekanntmachung ausdrücklich aufgeführten Berufen haupt- 
beruflich tätig waren. v # 
Die Gemeindebehörden hatten die Meldungen in Melde- 
karten aufzunehmen und diese bis zum 31. März 1917 dem zu- 
ständigen Einberufungsausschuß zu übersenden. Für den Fall, 
daß Meldekarten nicht anfielen, war die Erstattung von Fehl- 
anzeigen vorgeschrieben. 
Nach Mitteilung des K. Kriegsministeriums haben zahlreiche 
Meldepflichtige die Meldung unterlassen. Vielfach sind die Melde- 
karten unvollständig oder unrichtig ausgefüllt worden. Manche 
Gemeindebehörden endlich haben dem Einberufungsausschuß 
weder Meldekarten übersandt noch Fehlanzeige erstattet. 
Die einschlägigen Einberufungsausschüsse werden sich dem- 
nächst an die Distriktsverwaltungsbehörden wegen Behebung der 
Anstände wenden. Es ergeht der Auftrag, diesem Ersuchen un- 
verweilt und mit aller Sorgfalt zu entsprechen. 
Zu dem Behufe haben die unmittelbaren Stadtmagistrate 
mit allem Nachdruck und nötigenfalls unter Anwendung der 
ihnen zustehenden Zwangsmittel darauf hinzuwir'en, daß die 
säumigen Meldepflichtigen die Meldung ergänze, oder nach- 
holen, und ferner dafür Sorge zu tragen, daß die Beteiligten 
der nachträglichen Meldepflicht nach §§ 6 und 7 der Bundesrats- 
bekanntmachung rechtzeitig und gewissenhaft nachkommen. Die 
K. Bezirksämter haben die unterstellten Gemeindebehörden zu 
gleichmäßigem Vorgehen anzuhalten und ihnen dabei tunlichst 
an die Hand zu gehen. 
0. 
Entschließung 
der K. Staatsministerien des K. Hauses und des Aeußern, der 
Instiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten betr. 
den Vollzug des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 1. April 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 78. 
I. Nach Mitteilung des K. Kriegsministeriums hat vor kurzem 
eine Gemeindebehörde einem Zeitungsausschreiben für eine ge- 
meindliche Stelle die Ueberschrift „Vaterländischer Hilfsdienst“ 
beigefügt. Da diese Ueberschrift für die auf Grund des Hilfs- 
dienstgesetzes erfolgenden Aufforderungen der Kriegsamtsstellen 
eingeführt ist, so ist ihr Gebrauch bei öffentlichen Ausschreibungen 
der unterstellten Staats= und Gemeindebehörden zu vermeiden. 
II. Nach der Bekanntmachung v. 6. März 1917 Nr. 25543 K V 
(K. B. Staatsanzeiger Nr. 56)) ist die Arbeitsvermittlung für 
) 1. Teil S. 115.
	        
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