Metadata : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

4.  Preußische  Anweisung  zur  Bekämpfung  des  Zigeunerunwesens.  207

Wagen,  Pferde  und  Schmucksachen  usw.  decken  lassen.  Zu  dem  Zwecke  ist
in  geeigneten  Fällen  von  der  zuständigen  Vollstreckungsbehörde  das  Verwaltungszwangsverfahren
  in  Gemäßheit  der  Königl.  Verordnung  vom  15.  November
1899  (GS.S.  545)  ungesäumt  in  die  Wege  zu  leiten.

In  gleicher  Weise  ist  die  sofortige  Einziehung  der  festgesetzten  Exekutivstrafen
  —  Nr.5  und  15  der  Anweisung  —  herbeizuführen.  Etwaigen  Beschwerden
  ist  gemäß  $  53  des  Landesverwaltungsgesetzes  vom  30.  Juli  1883
(GS.S.  195)  in  der  Regel  und  vorbehaltlich  der  Prüfung  des  Einzelfalles  eine
aufschiebende  Wirkung  nicht  beizulegen.

20.  Die  dieser  Anweisung  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
der  Erlasse  vom  30.  April  1886  —  II.  3672  —,  29.  September  1887  (MBl.
S.  244),  238.  Oktober  1889  (MBl.  S.  219),  28.  Aprıl  1900  (MBl.  S.  177),
17.  Juni  1901  (MBl.  S.  196)  und  vom  30.  Dezember  1901  (MBl.  02  14)  werden
hierdurch  aufgehoben,

Berlin,  den  17.  Februar  1906.

Der  Minister  des  Innern.
v.  Bethmann-Hollweg.

Anlage  A.

Zusammenstellung
der  vorzugsweise  in  Betracht  kommenden  Strafbestimmungen.

SS  9,  14,  18  des  Feld-  und  Forstpolizeigesetzes  (Unbefugtes  Verweilen
auf  fremden  Grundstücken  entgegen  dem  Verbote  des  Berechtigten,  Weiden
von  Vieh  auf  fremden  Grundstücken,  Entwendung  von  Bodenerzeugnissen).

S  443  des  Feld-  und  Forstpolizeigesetzes,  $  8686  StGB.  (Anzünden  von
Feuer  im  Walde,  in  gefährlicher  Nähe  desselben,  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden
  Sachen).

$  143  StGB.  (Verletzung  der  Wehrpflicht).

SS  33  und  67  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  und  $$  6  und  7
des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1875  (Verletzung  der  Melde-  und  Kontrolpflicht
—  unsichere  Heerespflichtige).

$  235  des  StGB.  (Entführung  Minderjähriger).

SS  242,  83705  StGB.  (Diebstahl,  Entwendung  von  Nahrungsmitteln  von
unbedeutendem  Werte  zum  alsbaldigen  Genusse),.

SS  296,  8704  StGB.  (Unberechtigtes  Fischen).

S  3614  StGB.  (Bettelei.  Das  Anbieten  minderwertiger  Erzeugnisse  oder

Leistungen  zum  offenbaren  Zwecke  der  Erlangung  von  Almosen  schließt  den
Tatbestand  des  Bettelns  nicht  aus).

$  8619  StGB.  (Mangelnde  Beaufsichtigung  der  Kinder  und  Hausgenossen).