4. Preußische Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens. 207
Wagen, Pferde und Schmucksachen usw. decken lassen. Zu dem Zwecke ist
in geeigneten Fällen von der zuständigen Vollstreckungsbehörde das Verwaltungszwangsverfahren
in Gemäßheit der Königl. Verordnung vom 15. November
1899 (GS.S. 545) ungesäumt in die Wege zu leiten.
In gleicher Weise ist die sofortige Einziehung der festgesetzten Exekutivstrafen
— Nr.5 und 15 der Anweisung — herbeizuführen. Etwaigen Beschwerden
ist gemäß $ 53 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
(GS.S. 195) in der Regel und vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalles eine
aufschiebende Wirkung nicht beizulegen.
20. Die dieser Anweisung entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
der Erlasse vom 30. April 1886 — II. 3672 —, 29. September 1887 (MBl.
S. 244), 238. Oktober 1889 (MBl. S. 219), 28. Aprıl 1900 (MBl. S. 177),
17. Juni 1901 (MBl. S. 196) und vom 30. Dezember 1901 (MBl. 02 14) werden
hierdurch aufgehoben,
Berlin, den 17. Februar 1906.
Der Minister des Innern.
v. Bethmann-Hollweg.
Anlage A.
Zusammenstellung
der vorzugsweise in Betracht kommenden Strafbestimmungen.
SS 9, 14, 18 des Feld- und Forstpolizeigesetzes (Unbefugtes Verweilen
auf fremden Grundstücken entgegen dem Verbote des Berechtigten, Weiden
von Vieh auf fremden Grundstücken, Entwendung von Bodenerzeugnissen).
S 443 des Feld- und Forstpolizeigesetzes, $ 8686 StGB. (Anzünden von
Feuer im Walde, in gefährlicher Nähe desselben, von Gebäuden oder feuerfangenden
Sachen).
$ 143 StGB. (Verletzung der Wehrpflicht).
SS 33 und 67 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und $$ 6 und 7
des Gesetzes vom 15. Februar 1875 (Verletzung der Melde- und Kontrolpflicht
— unsichere Heerespflichtige).
$ 235 des StGB. (Entführung Minderjähriger).
SS 242, 83705 StGB. (Diebstahl, Entwendung von Nahrungsmitteln von
unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Genusse),.
SS 296, 8704 StGB. (Unberechtigtes Fischen).
S 3614 StGB. (Bettelei. Das Anbieten minderwertiger Erzeugnisse oder
Leistungen zum offenbaren Zwecke der Erlangung von Almosen schließt den
Tatbestand des Bettelns nicht aus).
$ 8619 StGB. (Mangelnde Beaufsichtigung der Kinder und Hausgenossen).