Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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7 und 9 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (R#l. S. 1333) vorgesehenen Ausschüsse so- 
wie die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle (§ 6 des Ge- 
setzes), da sie als Staatsbehörden zu gelten haben, für ihre Post- 
sendungen in militärischen Angelegenheiten, die zugleich reine 
Reichsdienstangelegenheiten sind, Portofreiheit (Art. 7 des Regu- 
lativs). Voraussetzung ist, daß die Sendungen mit dem Vermerk 
Heeressache“ versehen sind und den Abdruck eines amtlichen 
iegels oder Stempels tragen (Art. 2 des Regulativs). Post- 
sendungen, die nicht ausschließlich militärdienstliche oder sofeege 
Rei Henstangelegenheiten betreffen, würden portopflichtig sein. 
ortofreiheit genießen auch die Sendungen des in § 19 des 
Gesetzes vorgesehenen Reichstagsausschusses. Dagegen kann den 
in § 11 ff. vorgesehenen Arbeiter= und Angestelltenausschüssen 
keine Portofreiheit eingeräumt werden, da diese Ausschüsse nicht 
als Staatsbehörden angesehen werden können, ihre Tätigkeit 
auch keine Militär= und reine Reichsdienstangelegenheiten be- 
trifft (Art. 7 des Regulativs). 
15. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Tagegelder der Arbeitgeber= und Arbeitnehmervertreter. 
Vom 7. Mai 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 16. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird der folgende, aus Anlaß 
eines Einzelfalles erteilte Bescheid zur Kenntnis gebracht: 
Die nach § 6 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916 2#) 
den Arbeitgeber= und Arbeiternehmervertretern zustehenden 
Tagegelder sind für jeden Tag zu zahlen, an dem der Vertreter 
an einer Sitzung seines Ausschusses teilgenommen hat. Dabei 
macht es keinen Unterschied, ob die Sitzung am Wohnort des 
Vertreters stattfindet oder nicht. Im letzteren Fall steht diesem 
außer den Tagegeldern auch noch der Ersatz der notwendigen 
Fahrkosten zu. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Ver- 
treter durch die Zeitversäumnis Schaden erleidet oder nicht. 
16. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Verfolgung von Verstößen gegen die Strafbestimmungen 
des Hilfsdienstgesetzes. 
Vom 21. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 14. 
Wie aus Anlaß eines Einzelfalles bekannt geworden ist, 
scheinen Zweifel darüber zu bestehen, wie sich die auf Grund 
des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüsse zu verhalten haben, 
wenn Verstöße gegen eine Strafbestimmung des Hilfsdienst- 
gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Bundesrats- 
verordnungen zu ihrer Kenntnis kommen. Es wird daher darauf 
hingewiesen, daß für die Bestrafung solcher Vergehen ausschließ- 
lich die ordentlichen Gerichte zuständig sind, soweit es sich nicht 
1) 1. Teil S. 77. 
  
  
2.
	        
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