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b) Bei den unvermeidbaren Härten und Schädigungen pri-
vater und allgemeiner Interessen entscheidet die Beurtei-
lung der Frage: Wo nützt der betreffende Hilfsdienst-
pflichtige zur Zeit dem Vaterlande am besten? Können
andere Hilfsdienstpflichtige herangezogen werden, deren
Herausnehmen aus ihrer bisherigen Tätigkeit mit weniger
Nachteilen verbunden ist? »
Bei, sonst gleichen Verhältnissen sind jüngere vor älteren,
unhe beiratete vor verheirateten Hilfsdienstpflichtigen heranzu-
ziehen.
4. Es kommen für die Reihenfolge der Einberufungen in
age:
a) zuerst die Hilfsdienstpflichtigen, welche sich auf den
„Meldekarten für Hilfsdienstpflichtige“, Ziffer 14, frei-
willig gemeldet haben,
b) demnächst die Hilfsdienstpflichtigen, welche zur Zeit gar
kicht oder nicht voll in ihrer bisherigen Tätigkeit beschäf-
igt sind,
c) sodann alle die vollbeschäftigten Hilfsdienstpflichtigen,
welche in ihrer bisherigen Tätigkeit durch weibliche Per-
sonen, durch Jugendliche oder durch Männer über
60 Jahren ersetzbar sind,
d) schließlich der Rest aller Hilfsdienstpflichtigen, die noch
nicht im Sinne des § 2 des Hilfsdienstgesetzes tätig sind,
gleichgültig, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Solange als möglich ist die Einberufung Hilfsdienstpflich-
tiger zu vermeiden, deren Heranziehung nachweisbar eine
schwere Schädigung öffentlicher, auch volkswirtschaftlicher Inter-
essen zur Folge haben würde, sowie derjenigen, die durch lang-
fristige Verträge gebunden sind, und endlich der kriegsbeschädig-
ten Hilfsdienstpflichtigen, welche eine dauernde Tätigkeit außer-
alb der Beschäftigungsarten des § 2 des Hilfsdienstgesetzes ge-
unden haben. ..
5. Ueber alle Schwierigkeiten und Zweifel hinweg muß das
Ziel unbedingt erreicht werden, daß der von den Kriegsamts-
stellen geforderte Bedarf an Arbeitskräften durch die Tätigkeit
der Einberufungsausschüsse in weitestem Maße gedeckt wird.
6. Die Einberufungsausschüsse werden auf Grund des ein-
ereichten Kartenmaterials sowic etwaiger persönlicher Rück-
prachen allein nicht in der Lage sein, die einschlägigen Verhält-
nisse ganz zutreffend zu beurteilen. In solchen Fällen wenden
sie sch, am zweckmäßigsten um Auskunft an die zuständigen Orts-
und Staatsbehörden, Arbeitsnachweise jeder Art, die Vertretung
von Industrie und Handel, des Handwerks, der Landwirtschaft
oder anderer Berufsstände. Ebenso können Fachvereine und
sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände gehört werden.
Diese Stellen werden meist am besten wissen, wo Hilfsdienst-
pflichtige am chesten aus ihrer bisherigen Tätigkeit heraus-
genommen werden können.
gez. Gröner.
Fr