— 29 —
54. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist nach § 13.
der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, be-
treffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917 (R l.
S. 85), ) untersagt, die Arbeiter oder die nach dem Versiche-
rungsgesetz für Angestellte ersicherungspflichtigen Angestellten
ihres Betriebes in der Ausübung des Wahlrechtes bei den nach
K|11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zu den
ltrbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen oder in der
Uebernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines
solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Ueber-
nahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen. Arbeit-
geber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit
Geldstrafe bis zu 300 I/X oder mit Haft bestraft.
§ 14. Für die der Aussicht der Bergbehörden unterstehenden
Betriebe treten an die Stelle der Distriktsverwaltungsbehörden
die Berginspektionen, an die Stelle der Regierungen, Kammern
des Innern, das Oberber amt. In München ist die zuständige
Distriktsverwaltungsbehörde der Stadtmagistrat.
Wahlordnung
für die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüssen
nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom
5. Dezember 1916.
§ 1. 1. Die Wahl wird von der Betriebsleitung durch Erlaß
eines Wahlausschreibens angeordnet. In dem Ausschreiben ist
Ort, Tag. Stunde und Zeitdauer der Wahl zu bestimmen, wobei
auf den Wohnort und die fall der Wablberechtigten Rücksicht
zu nehmen ist. Nach Bedürfnis können verschiedene Wahlstellen
eingerichtet werden. Die Wahl muß bei sämtlichen Wahlstellen
zu gleicher Zeit erfolgen.
2. Die Wahl ist so anzusetzen, daß alle Arbeiter das Wahl-
recht während der Arbeitszeit oder jedenfalls unmittelbar vor-
oder nachher ausüben können.
3. In dem Ausschreiben ist auch die für die Wahlberechti-
gung und die Wählbarkeit geltende Vorschrift bekanntzumachen
und anzugeben, wo die Wahlordnung zur Einsicht aufliegt.
§ 2. 1. Die Betriebsleitung gibt ferner in dem Ausschreiben
den Wahlvorsteher bekannt und fordert die Arbeiter zur Be-
nennung von zwei Wahlausschußmitgliedern aus der Fahr der
Wahlberechtigten auf. Unter mehreren Benannten entscheidet
das höhere Lebensalter. Werden die Wahlausschußmitglieder
der Betriebsleitung nicht binnen einer Woche benannt, so beruft
die Betriebsleitung die zwei ältesten Wahlberechtigten als Wahl-
ausschußmitglieder.
2. Für Betriebsabteilungen, für die besondere Ausschüsse ge-
wählt werden, sind besondere Wahlausschüsse zu bilden. Das
) 1. Teil S. 80.