Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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4. Die Vorschlagslisten bedürfen der Unterschrift von mindc- 
stens 10 Wahlberechtigten. Vor= und Zuname, Stand und 
Wohnort der Unterzeichner sind in der Liste anzugeben. Mangels 
einer anderen Angabe gilt der erste Unterzeichner der Liste als 
bevollmächtigter Vertreter für etwaige Verhandlungen mit dem 
Wahlausschuß. Mit der Vorschlagsliste sind Erklärungen der 
Vorgeschlagenen zu übergeben, daß sie die Wahl annehmen 
werden. 
5. Die Vorschlagslisten sind nach der Reihenfolge ihres Ein- 
ganges mit einer Ordnungsnummer (I, II uff.) zu versehen. 
6. Die Listen werden von dem Wahlausschuß geprüft und, 
wenn sie den vorbezeichneten Vorschriften nicht entsprechen, dem 
bevollmächtigten Vertreter zur Richtigstellung zurückgegeben. Sie 
sind bei Meidung der Ungültigkeit innerhalb drei Tagen nach 
der Zurückstellung berichtigt oder ergänzt wieder einzureichen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom 
Wahlleiter aufgefordert, sich binnen einer Frist für eine be- 
stimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser 
Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen; 
dem bevollmächtigten Vertreter ist die Streichung unverzüglich 
mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvor- 
schläge zu machen; wer bereits in einer Vorschlagsliste aufge- 
führt ist, darf dabei nicht nochmals vorgeschlagen werden. 
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, 
so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen: 
dem bevollmächtigten Vertreter ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der 
Ungültigkeit der Vorschlagsliste aufzugeben. Den Vertretern 
ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
9. Die mit den Ordnungsnummern versehenen Listen sind 
mindestens fünf Tage vor der Wahl durch Anschlag im Betrieb 
bekanntzumachen. *ê;:½5½ 
10. Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, 
so findet keine Wahl statt. Die in der Liste verzeichneten Per- 
sonen gelten in der erforderlichen Anzahl nach der Nummern- 
olge als gewählt. Das Ergebnis ist vom Wablvorsteher durch 
Anschlag im Betrieb bekanntzugeben. Z 
11. Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der 
Wahlvorsteher, bei Vorhandensein mehrerer Wahlstellen der 
Vorsteher des Hauptausschusses dies sofort durch Anschlag im 
Betrieb bekanntzumachen und zur Einreichung von Vorschlags- 
listen eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekannt- 
machung folgenden Tages zu setzen. Wird auch dann eine gül- 
tige Vorschlagsliste nicht gugereicht, lo hat der Wahlausschuß 
(Hauptwahlausschuß) die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner 
aus den Wählbaren zu berufen. 
§ 6. 1. Die Wahl erfolgt unter Leitung des gemäß § 2 be- 
stellten Wahlausschusses, der zu seiner Verstärkung aus dem 
Kreise der Wahlberechtigten weitere Ausschußmitglieder zuziehen 
ann.
	        
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