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4. Die Vorschlagslisten bedürfen der Unterschrift von mindc-
stens 10 Wahlberechtigten. Vor= und Zuname, Stand und
Wohnort der Unterzeichner sind in der Liste anzugeben. Mangels
einer anderen Angabe gilt der erste Unterzeichner der Liste als
bevollmächtigter Vertreter für etwaige Verhandlungen mit dem
Wahlausschuß. Mit der Vorschlagsliste sind Erklärungen der
Vorgeschlagenen zu übergeben, daß sie die Wahl annehmen
werden.
5. Die Vorschlagslisten sind nach der Reihenfolge ihres Ein-
ganges mit einer Ordnungsnummer (I, II uff.) zu versehen.
6. Die Listen werden von dem Wahlausschuß geprüft und,
wenn sie den vorbezeichneten Vorschriften nicht entsprechen, dem
bevollmächtigten Vertreter zur Richtigstellung zurückgegeben. Sie
sind bei Meidung der Ungültigkeit innerhalb drei Tagen nach
der Zurückstellung berichtigt oder ergänzt wieder einzureichen.
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom
Wahlleiter aufgefordert, sich binnen einer Frist für eine be-
stimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser
Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen;
dem bevollmächtigten Vertreter ist die Streichung unverzüglich
mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvor-
schläge zu machen; wer bereits in einer Vorschlagsliste aufge-
führt ist, darf dabei nicht nochmals vorgeschlagen werden.
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet,
so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen:
dem bevollmächtigten Vertreter ist nötigenfalls die Beschaffung
anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der
Ungültigkeit der Vorschlagsliste aufzugeben. Den Vertretern
ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
9. Die mit den Ordnungsnummern versehenen Listen sind
mindestens fünf Tage vor der Wahl durch Anschlag im Betrieb
bekanntzumachen. *ê;:½5½
10. Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden,
so findet keine Wahl statt. Die in der Liste verzeichneten Per-
sonen gelten in der erforderlichen Anzahl nach der Nummern-
olge als gewählt. Das Ergebnis ist vom Wablvorsteher durch
Anschlag im Betrieb bekanntzugeben. Z
11. Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der
Wahlvorsteher, bei Vorhandensein mehrerer Wahlstellen der
Vorsteher des Hauptausschusses dies sofort durch Anschlag im
Betrieb bekanntzumachen und zur Einreichung von Vorschlags-
listen eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekannt-
machung folgenden Tages zu setzen. Wird auch dann eine gül-
tige Vorschlagsliste nicht gugereicht, lo hat der Wahlausschuß
(Hauptwahlausschuß) die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner
aus den Wählbaren zu berufen.
§ 6. 1. Die Wahl erfolgt unter Leitung des gemäß § 2 be-
stellten Wahlausschusses, der zu seiner Verstärkung aus dem
Kreise der Wahlberechtigten weitere Ausschußmitglieder zuziehen
ann.