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2. Der Zutritt zum Wahlraum ist allen wahlberechtigten
Personen gestattet; doch ist der, Vorsteher befugt, die zur Auf-
rechterhaltung des ordnungsmäßigen Verlaufes der Wahl er-
forderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 7. 1. Das Wahlrecht ist in Person und durch verdeckte
Stimmzettel auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der
Veriehältigung herzustellen sind.
2. Die Stimmzettel dürfen bei Meidung der Ungültigkeit
nicht unterschrieben sein und auch sonst kein äußeres Kennzeichen
tragen; sie sind von dem Wähler in einem von der Betriebs-
leitung zur Verfügung gestellten einheitlichen Umschlag abzu-
eben. Andere Kennzeichen als eine Bezeichnung der Firma, der
ahlhandlung und des Wahltages in einheitlicher Form dürfen
diese Umschläge nicht haben. Der Stimmzettel hat die Vor-
schlagsliste, für welche gestimmt werden will, durch Angabe der
Ordnungsnummer zu bezeichnen.
3. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimm-
zettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur
einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
4. Meinungsverschiedenheiten, die im Wahlausschuß über
die Stimmberechtigung, die Wählbarkeit oder die Gültigkeit der
schimmsettel entstehen, werden nach Stimmenmehrheit ent-
ieden.
5. Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume,
die nur durch den Wahlraum betretbar und unmittelbar mit ihm
verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehre-
ren von dem Tische des Wahlausschusses getrennten Nebentischen
ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel un-
beobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
6. Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.
7. Zur Abgabe der Stimmzettel ist eine geschlossene Wahl-
urne aufzustellen, in welche der Vorfteher den ihm von dem
Stimmberechtigten übergebenen Umschlag uneröffnet einlegt.
§ 8. 1. Die Wahl ist zu schließen, sobald sämtliche Wahl-
berechtigte abgestimmt haben oder die zur Vornahme der Wahl
festgesetzte Zeit abgelaufen ist. Letzterenfalls sind nur noch die
Sa die bereits im Wahlraum anwesend sind, zur Wahl
zuzulassen.
2. Sodann sind die Stimmzettel vom Wahlausschuß aus der
Wahlurne zu nehmen und zu zählen. Demnächst erfolgt die
Eröffnung der Stimmzettel, die Prüfung ihrer Gültigkeit und
die Feststellung der Stimmenzahl, welche die einzelnen Listen
erhalten haben.
3. Ueber die Wahlhandlung ist eine vom Wahlausschuß zu
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, worin B Finn und
Ende der Wahl, der Wahlraum, die berufenen Wahl-Ausschuß-
mitglieder, die Ergebnisse der Abstimmungen des Wahlaus-
schusses und die Veranlassung hierzu, die Zahl der erschienenen