Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

Wähler und der abgegebenen Stimmen, die Stimmenzahl, welche 
die einzelnen Listen erhalten haben und sonstige wichtigere Vor- 
kommnisse aufzunehmen sind; insbesondere sind die Gründe an- 
zugeben, aus denen etwa Wähler als nicht wahlberechtigt zurück- 
gewiesen oder Stimmzettel für ungültig erklärt wurden. 
4. Die Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es 
einer Beschlußfassung des Wahlausschusses bedurfte, sind mit 
fortlaufenden Nummern versehen der Niederschrift beizuheften. 
Die für gültig erklärten Stimmzettel hat der Wahlvorsteher zu 
versiegeln und den Wahlakten beizufügen. 
5. Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift und die sonstigen 
Wahlakten sofort nach Schluß des Wahlgeschäftes der Betriebs- 
leitung einzusenden. Hat die Betriebsleitung die Mitwirkung 
bei der Durchführung der Wahl verweigert, so sind Niederschrift 
und Wahlakten an die Distriktsverwaltungsbehörde einzusenden. 
§ 9. Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt spätestens 
am 3. Tage nach der Wahl durch den Wahlausschuß, bei mehre- 
BWahlstellen durch den Hauptwahlausschuß, in nachstehender 
eise: 
a) Von den auf den einzelnen Vorschlagslisten enthaltenen 
Personen gilt diejenige Zahl in der Nummernfolge als 
gewählt die sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden 
usschußmitglieder verhält wie die Zahl der auf die Liste 
entfallenden gültigen Stimmen zu der Gesamtzahl der ab- 
gegebenen gültigen Stimmen. 
b) Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die 
noch restigen Sitze denjenigen Listen zugeteilt, deren 
Stimmenzahl bei der verhältnismäßigen Verteilung die 
größten Reste aufweist; bei gleich großen Resten entschei- 
get ersurderlichenfall das vom Wahlvorsteher zu ziehende 
os. 
· glo. 1. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorsteher 
im Betrieb durch Anschlag bekanntgegeben mit dem Hinweis, 
daß Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl binnen einer Aus- 
schlußfrist von zwei Wochen bei der Distriktsverwaltungsbehörde 
geltend zu machen sind. Gegen die Entscheidung der Distrikts- 
verwaltungsbeheorde ist binnen zwei Wochen von der Zustellung 
an die Beschwerde zur Regierung, K. d. J., zulässig; diese ent- 
scheidet endgültig. · 
2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 11. Ungültig ist die Wahl, wenn gegen wesentliche Be- 
stimmungen über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine 
nachträgliche Beseitigung des Verstoßes moglich noch nachge- 
wiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ver- 
ändert werden konnte. 
2. Die Wahl einer Person ist ungültig, wenn sie nicht wähl- 
bar oder nicht unzweifelhaft bezeichnet ist, sowie dann, wenn von 
ihr oder zu ihrem Gunsten von dritter Seite die Wahl rechtswid- 
 
	        
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