Wähler und der abgegebenen Stimmen, die Stimmenzahl, welche
die einzelnen Listen erhalten haben und sonstige wichtigere Vor-
kommnisse aufzunehmen sind; insbesondere sind die Gründe an-
zugeben, aus denen etwa Wähler als nicht wahlberechtigt zurück-
gewiesen oder Stimmzettel für ungültig erklärt wurden.
4. Die Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es
einer Beschlußfassung des Wahlausschusses bedurfte, sind mit
fortlaufenden Nummern versehen der Niederschrift beizuheften.
Die für gültig erklärten Stimmzettel hat der Wahlvorsteher zu
versiegeln und den Wahlakten beizufügen.
5. Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift und die sonstigen
Wahlakten sofort nach Schluß des Wahlgeschäftes der Betriebs-
leitung einzusenden. Hat die Betriebsleitung die Mitwirkung
bei der Durchführung der Wahl verweigert, so sind Niederschrift
und Wahlakten an die Distriktsverwaltungsbehörde einzusenden.
§ 9. Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt spätestens
am 3. Tage nach der Wahl durch den Wahlausschuß, bei mehre-
BWahlstellen durch den Hauptwahlausschuß, in nachstehender
eise:
a) Von den auf den einzelnen Vorschlagslisten enthaltenen
Personen gilt diejenige Zahl in der Nummernfolge als
gewählt die sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden
usschußmitglieder verhält wie die Zahl der auf die Liste
entfallenden gültigen Stimmen zu der Gesamtzahl der ab-
gegebenen gültigen Stimmen.
b) Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die
noch restigen Sitze denjenigen Listen zugeteilt, deren
Stimmenzahl bei der verhältnismäßigen Verteilung die
größten Reste aufweist; bei gleich großen Resten entschei-
get ersurderlichenfall das vom Wahlvorsteher zu ziehende
os.
· glo. 1. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorsteher
im Betrieb durch Anschlag bekanntgegeben mit dem Hinweis,
daß Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl binnen einer Aus-
schlußfrist von zwei Wochen bei der Distriktsverwaltungsbehörde
geltend zu machen sind. Gegen die Entscheidung der Distrikts-
verwaltungsbeheorde ist binnen zwei Wochen von der Zustellung
an die Beschwerde zur Regierung, K. d. J., zulässig; diese ent-
scheidet endgültig. ·
2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11. Ungültig ist die Wahl, wenn gegen wesentliche Be-
stimmungen über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine
nachträgliche Beseitigung des Verstoßes moglich noch nachge-
wiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ver-
ändert werden konnte.
2. Die Wahl einer Person ist ungültig, wenn sie nicht wähl-
bar oder nicht unzweifelhaft bezeichnet ist, sowie dann, wenn von
ihr oder zu ihrem Gunsten von dritter Seite die Wahl rechtswid-