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rig oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis
nicht verändert werden konnte.
§ 12. Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahl-
verfahren einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn nur die Wahl
einzelner Personen ungültig ist und die vorgeschriebene Besetzung
des Ausschusses auch durch das Eintreten von Ersatzleuten nicht
erreicht wird.
§ 13. 1. Die Wahlakten werden von dem Arbeiterausschuß
bis zur Vornahme einer Neuwahl aufbewahrt.
2. Die Kosten der Wahl trägt der Betriebsunternehmer.
§ 14. Die vorstehenden Vorschriften sind für die Wahl der
Angestelltenausschüsse entsprechend anzuwenden.
Anhang.
Tuwieweit die Betriebsleitung und der Wahlvorsteher von
den leigenden Mustern Gebrauch machen wollen, bleibt ihnen
überlassen.
I. Muster zum Wahlausschreiben nach 88 1, 2 der Wahlordnung.
Ausgehängt am.
Abgenommen am
Wahlausschreiben
für die Wahl des Arbeiter-LlAngestellten-Ausschusses für (Be-
zeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung).
Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs-
dienst vom 5. Dezember 1916 und zufolge Bekanntmachung des
K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern vom
16. März 1917 ist von den volljährigen männlichen und weib-
lichen Arbeitern lnach dem Versicherungsgesetz für Angestellte
versicherungspflichtigen Angestellten) des Betriebes (der Be-
triebsabteilung) ein aus. Mitgliedern bestehender Arbeiter-
[Angestellten-Ausschuß aus ihrer Mitte zu wählen.
Wählbar sind volljährige, männliche und weibliche Arbeiter
lnach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflich-
tige Angsstehter des Betriebes (der Betriebsabteilung), welche
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, dem Betrieb im Zeit-
punkt der Wahl bereits einen Monat angehören und sich im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Die Wahl findet
an
in der Zeit vvo bis
im .....