Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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rig oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken 
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
§ 12. Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahl- 
verfahren einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn nur die Wahl 
einzelner Personen ungültig ist und die vorgeschriebene Besetzung 
des Ausschusses auch durch das Eintreten von Ersatzleuten nicht 
erreicht wird. 
§ 13. 1. Die Wahlakten werden von dem Arbeiterausschuß 
bis zur Vornahme einer Neuwahl aufbewahrt. 
2. Die Kosten der Wahl trägt der Betriebsunternehmer. 
§ 14. Die vorstehenden Vorschriften sind für die Wahl der 
Angestelltenausschüsse entsprechend anzuwenden. 
Anhang. 
Tuwieweit die Betriebsleitung und der Wahlvorsteher von 
den leigenden Mustern Gebrauch machen wollen, bleibt ihnen 
überlassen. 
I. Muster zum Wahlausschreiben nach 88 1, 2 der Wahlordnung. 
Ausgehängt am. 
Abgenommen am 
Wahlausschreiben 
für die Wahl des Arbeiter-LlAngestellten-Ausschusses für (Be- 
zeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung). 
Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 und zufolge Bekanntmachung des 
K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern vom 
16. März 1917 ist von den volljährigen männlichen und weib- 
lichen Arbeitern lnach dem Versicherungsgesetz für Angestellte 
versicherungspflichtigen Angestellten) des Betriebes (der Be- 
triebsabteilung) ein aus. Mitgliedern bestehender Arbeiter- 
[Angestellten-Ausschuß aus ihrer Mitte zu wählen. 
Wählbar sind volljährige, männliche und weibliche Arbeiter 
lnach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflich- 
tige Angsstehter des Betriebes (der Betriebsabteilung), welche 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, dem Betrieb im Zeit- 
punkt der Wahl bereits einen Monat angehören und sich im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Die Wahl findet 
an 
in der Zeit vvo bis 
im .....
	        
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