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der BRB. vom 23. April 1915 dem Vorsitzenden zugewiesenen
Fälle kommen hier nicht in Betracht. ..
12. Zu § 21. Die Verordnung ist am 9. Juli dieses Jahres
in Kraft getreten.
28.
Bekanntmachung
bes Reichskanzlers über die Bestimmung von Ausführungs-
behörden und den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung
der Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfs-
dienst im Ausland.
Vom 2. Juni 1917. Rl. S. 479.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 der Ver-
ordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst
Beschäftigten vom 24. Februar 1917 — REl. S. 1711) —
bestimme ich mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 folgendes:
§. 1. Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von
Tätigkeiten im vaterländischen Hiifshiennt im Ausland, die durch
Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfallversicherung unterstellt sind, ist
1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-
Marineverwaltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenver-
waltung unterstehenden Betriebe im Gebiete des General-
gouvernements in Belgien und für die außerhalb des General=
gouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche des Verwal-
tungschefs beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe der
Verwaltungschef beim Generalgouvernement in Belgien,
2. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-
Marineverwaltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenver-
waltung unterstehenden Betricbe im Gebiete des General-
gouvernements Warschau der Verwaltungschef beim General-
gouvernement Warschau.
§ 2. 1. Sind Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, für
die das Reich Träger der Versicherung ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1
a. a. O.), zu Unrecht bei einer Berufsgenossenschaft versichert,
so geht die Versicherung mit dem Tage auf das Reich über, an
dem die Ausführungsbehörde (§ 1) oder der Unternehmer der
Berufsgenossenschaft oder diese der Ausführungsbehörde die un-
richtige Versicherung anzeigt. ·
2. Bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, der für die
Unfallentschädigung von Betriebsbeamten maßgebend ist (§ 10
Abs. 2 Nr. 3 a. a. O.), gelten als die betriebsübliche Zahl der
Arbeitstage stets dreihundert Arbeitstage.
3. Gegen Straffestsetzungen der Ausführungsbehörden (8 1)
auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 5 a. a. O. in Verbindung mit
800 der Reichsversicherungsordnung ist die Beschwerde an das
berversicherungsamt (Beschlußkammer) zulässig. Dieses ent-
scheidet endgültig.
1) 1. Teil S. 88.