2 1. Einleitung.
1875 (ROB. ©. 324) und dur den 8 9 Schubgeb®. in der Faffung
vom 10. September 1900 (ROBI. ©. 813),
Das Gefeß vom 1. Runi 1870 ftammte au8 der Zeit vor Errichtung
bes Deutichen Reiches ; e8 gehört zu den grundlegenden ®efeßen des Nord:
deutfchen Bundes, die mit deflen Berfalfung auf da8 Deutsche Reich über
gegangen find. Das Gefeb hatte damal8 eine Doppelte Aufgabe zu Iöfen.
E8 galt einmal, da3 völferrechtlide Band, das damals allein die Ange-
börigen der im Rorddeutichen Bunde zufammengefclofienen Staaten ver:
einte, entiprechend den abgeichloflenen Bundesverträgen in ein ftaate-
rechtliches Band zu verwandeln, und e3 handelte fich ferner darum, allen
Ungebörigen de8 Norddeutiben Bundes ein gemeinjameg Sgndigenat dem
Auslande gegenüber zu fchaffen. Die Zeitverhältnifie brachten ed mit Sich,
daß der zweite Teil der Aufgabe gegenüber dem näber liegenden eriten
Teil zurüdtrat.
Mit der Gründung des Reid und dann mit deflen Erftarfung
find aud die nach außen gerichteten Beziehungen der Neichdangehörigen
mebr und mehr in den Vordergrund getreten, und im Laufe der Ent-
widelıng zeinte fi al3 Hauptmangel des R&. vom 1. S$uni 1870, daß
Angebörine des Deutfchen Reich3, die auch im Auslande Deutjche Jein und
bleiben wollten, wider ihren Willen obne ihr Biffen der Staatdangebörigfeit
fediglich durch Beitablauf verluftig gingen. Durch diefe bürofratiich-furz-
fichtine Beitimmung, die in der Gejebgebung anderer Yänder fein Vorbild
bat, bat daB Deutihe Reich zahlreiche Untertanen von fich geitoßen. &8
wurde be&halb die Forderung immer häufiger, da8 Gejeß dabın abzuändern,
daß einerfeits der VBerluft der Reih8angehörigleit erfchwert und anderjeits
ihr Wiedererwerb erleichtert werde.”)
&8 dauerte aber lange Jahre, bis Diefen Forderungen Gehör gegeben
wurde. Erft am 23. Februar 1912 wurde ein entiprechend abgeänderter
Entwurf eined Reich und Staatdangebörigkeitsnelebes im NReichätage
eingebracht umd in den Sißungen vom 23. und 27. Februar 1912 in eriter
Refung behandelt. Die 6. Kommilfion des Reich8 age8 bat den Entwurf
einnebend beraten und in der Dnuptfache unverändert angenommen. Die
zweite Zefung begann am 28. Mai 1013, die dritte LZejung, in der auch
die &Sefamtabltimmung über das Gefeß vorgenommen twurde, fand am
5. mi 1913 ftatt.
Das Sefeb ift vom 22. S$uli 1913 datiert und am 31. Juli in Nr. 46
ROGDB. veröffentlicht. Das Gefeb ilt am 1. Sanuar 1914 in Kraft getreten.
II.
Das Gefeh vom 22. Kuli 1913 hatte nicht Die Abficht, Die Beitimmungen
über den Erwerb und Verluft der Staatsangebörigfeit von Grund auf
zu ändern; ed bat nur eine Anzahl von Beitimmungen aufgehoben, ge>
*) Vgl. darüber die vorzügliche Schrift „Der Kampf um die Reichsant-
gebörigfeit” von Dr. jur. Hans NRatjen, Hamburg 1908.