Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

Schmeis. 
Die Erteilung des Schweizerbürgerrecdhts erjolgt Durch Berwilligung 
des Bundesrats zur Srwerbung eines fehtweizerifchen Kantons: unb se: 
meindebürgerrechtd. Bie Bewilligung wird nur an folche Berverber er- 
teilt, welche feit 2 Jahren in der Schweiz ihren Wohnfig haben. Der 
Bundesrat fanıı die Bewilligung verweigern, wenn ber Schweiz aus dem 
Verhältnis bes Berverber3 zu feinem Heimatftaate durch bie Ginblirge- 
rung Nachteile erwacdjfen fünnen. Der Erwerb bed Schtveizerbürger» 
reht3 wird endgültig durch den Eriverb eines (Semeinde- und Nanton® 
bürgerredjt3. 
Die Naturalifation erftredt fich im allgemeinen auf dıe GChejran 
und die Kinder, wenn fie nad) dem echte der Heimat bes Wewerberä 
unter feiner ehemännlichen oder elterlichen (Semalt jtehen ((Sejeb vom 
25. Juni 1993, Artifel 1 bis 4). 
Spanien. 
Das Bürgerliche Gejehbucd, erwähnt zwei Arten der Einbitigerung: 
a) dur Grlangung einer Naturaltfationsurfunde, 
b) bury Erwerbung bes Ortsbürgerreht3 in einer jpanifchen 
&emeinbe. 
In beiden Fällen haben die Ausländer auf ihre frühere Staat? 
angehörigfeit zu verzichten, den Eid auf Die Berfaffung zu leiften und 
lid al3 Spanier in da3 Zivilftandbsregifter einfchreiben zu Laffen (Bür- 
gerlidhes Wejeßbucd von 1888, Artikel 17, Nr. 3, 4 und Wrtifel 25). 
Die Naturalijation erftredt fich auf die Ehefrau (a. a. D., Artitel 22 
Abi. 1) und die unter väterlider Gewalt ftehenden Kinder fa. a. D., 
Artitel 18 Abf. 1). 
Vereinigte Staaten von Ameritfa. 
Ein Ausländer fann naturalifiert werden, tvenn er in ben 
Bereinigten Staaten 5 Jahre und davon in dem Staate, in welchem er 
fi naturalifieren lafjen will, mindeften3 ein Jahr gewohnt hat. Min- 
deftens 2 und nicht mehr als 7 Yahre vor der Naturalifation muß er 
unter Eid vor Bericht erklären, daß er da3 Bürgerrecht erwerben unb 
jeder jremdben Untertanenpflicht entfagen will. Außerdem muß er fid 
während des Aufenthalts in den Vereinigten Staaten gut geführt Haben 
(Sejeg vom 29. Juni 1906 ©. 4). 
Terfonen im Alter von 21 Jahren unb mehr, welche in ber Armee 
ber Bereinigten Staaten dienen, fönnen nad einjährigem Aufenthalte 
naturalifiert werden; Seeleute in der Handeldmarine nad) 3 Jahren 
(Revised Statutes, s. 2166, 2174). 
Die Naturalifation erftredt fi) auf die unter 21 Jahre alten 
Kinder, welche in den Pereinigten Staaten mohnen (Revised Statules, 
s. 2172, Sefeb vom 29. Juni 1906, ©. 26). 
5. Erwerb durdh Eintritt in den Staatsdienft. 
Stalien. 
zür da3 in Stalien geborene Find eines nody nicht 10 Kahre bort 
mwohnenden Ausländer und da3 im Nuslandb geborene Kind eines
	        
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