111. Üiberficht liber Erwerb und Verfuft ber Staatsangehörigkeit um. 123
talieners, der vor beffen (Meburt Die italienische TStaatsangehörigfeit
verloren hat, ift Annahme eines öffentlichen Amtes und Eintritt in Die
Armee oder die Marine Ermwerbsgrund Bal. unten T Wr. 7.
Sfterreid.
Zie Öfterreihiiche Ztaatsangehdrigfeit wird dur Eintritt in den
öffentlichen Tienjt erworben (Allgemeines Bürgerlides Mejehbuh $ 29,
Staatögrundgefeß, Artifel 3 und amtliche Crlaffe).
6. Erwerb durd; Seburt innerhalb des Ztantsgebiets (Jus soli).
Belgien.
Belgier ift das in Belgien geborene Kind rechtlich) unbelannter
ober jtantlofer Eltern (efeb vom 8. Juni 1909, Artikel 4).
Belgier wird ferner:
1. das in Belgien geborene Kind ausländijher Eltern, von denen
der eine Zeil Dort geboren jjt oder jeit I0 Nahren ununter-
brodhen bort gewohnt Hat,
2. da5 in Belgien geborene Kind eines Ausländers, weldyes jeit
5 Xahren ununterbrochen dort gemohnt Hat,
nad) Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn e3 während bdiefed Jahres
in Belgien gewohnt und nicht die Abficht erflärt hat, feine auslänbifche
Staatsangehörigfeit zu behalten (a. a. ©., Artilel 7).
Dänemarf.
Zäne ift das in Dänemarf gefundene Sind mit unbelannter Staats
angehörigfeit (Befet vom 19. März 1898 in ber durch da3 Wefeg vom
23. März IMS abgeänderten Faffung, $ 8).
Franfreid.
Sranzofe ift da3 in Yranfreid) geborene Kind (rechtlich) unbefannter
ober ftaatlofer Eltern (Blrgerlides Gefehbud, Artikel 8 Ar. 2 in der
Yaffung bes Gefehes vom 26. uni 1889).
Frcanzofe ift ba3 in Franfreich geborene Kind ausländifhher Eltern,
von benen der eine Teil bereits in Frankreich geboren ift. Zft nur Die
Mutter in Frankreich geboren, fo fanıı das Kind innerhalb eines Jahre
nad der olljährigfeit die Tranzöfiiche Staatdangehörigfeit ablehnen.
Unehelihe Kinder Haben Das MAblehnungsredt unter ben gleichen Be-
dingungen mie eheliche, wenn der in zranfreich geborene Elternteil nicht
derjenige ift, dem Da3 Kind gemäß Art.8 Nr.1 Abi.2 (jure sanguinis)
zu folgen hätte (Bürgerliches Wefehbuch, Artikel 8 Nr. 3 in der Yaf-
fung be3 Gefehes vom 22. Yuli 1893, XArtilel 1).
über Erwerb durch Yeburt in Frankreich in Verbindung mit Wohn-
fiß vgl. unten I Nr. 7.
Sroßbritannien.
Brite ijt jede auf britifchem Boden ehelich oder unehelidh geborene
Berjon (Gemohnheitstecht). Ift eine folche Berfon zur Zeit ihrer Ge-
burt dem Gefet eine3 fremden Staates gemäß auch Untertan biefes
Staate3 geworben und geblieben, fo fann fie nad) erreidhter Bolljährig-
feit ihren Austritt aus bem britifchen Staat3verband erflären Natu-
ralifationdafte 1870 s. 4 Sab 1).