III. Überficht über Erwerb und Verluft der Staatdangehörigkeit ufm. 131
6. Derluft Durd; Erwerb einer fremden Staatsangehärigfeit, insbefondere
durh Naturalifation im Ausland.
Belgien.
Wer freiwillig eine ausländische Staat3angehörigfeit erwirbt, ver-
liert die befgifche Staat3angehörigkfeit. Der Verfluft erftredt fich auf bie
Ehefrau und auf die minderjährigen unverheirateten Kinder, wenn jie
gleichzeitig mit dem Chemann oder Vater die ausländifche Staatsan-
gehörigfeit erwerben. (Sejeg vom 8. Juni 1909, Artikel 11.)
Dänemarf.
Wer eine ausländiihe Staatsangehörigfeit erwirbt, verliert Die
dänische Staatsangehörigfeit. Der Berluft erjtredt fi) auf die Ehejrmı
und die unmündigen chelichen. Kinder, wenn fie gleichzeitig mit dem Che-
mann oder Pater die ausländifche Staatsangehärigfeit erwerben, e3 fei
denn, daß fie in Dänemarf bleiben (Gefeß vom 19. März 1898 in der
durch da3 Gejeh vom 23. März 1908 abgeänderten Faffung, $ 5 Abf. 1).
\ Sranfreid).
Mer jih im Auslaud naturalijieren läßt oder auf Grund feines
Antrag ohne meiteres eine fremde Staat3angehörigfeit erwirbt, ver-
liert die franzöfiihde Staat3angehörigfeit, ein Wehrpflichtiger jedoch
nur, wenn er von der Regierung die Erlaubni3 zur Naturalifation im
Ausland erhalten Hat (Bürgerliches Gefebbudh, Artikel 17 Nr. 1 in der
Faffung des Gejebes vom 26. Suni 1889).
Großbritannien.
Wer ji im Ausland freiwillig naturalifieren läßt, verliert da>
durch die britifche Staatsangehörigleit, fofern er fie nicht ausdrüdlich
vorbehält. Der Berluft erjtredt fi auf die Ehefrau und die minder-
jährigen Kinder, auf diefe jedoch nur, wenn fie feit ihrer Kindheit in
dem Staate, wo der Bater oder die Mutter naturalifiert it, wohnen
und nach dem Nechte diejed Staates al3 dejjfen Angehörige betrachtet
werden (Naturalifationsafte, 1870, |. 6, 10 Nr. 1, 3).
Ktalien.
Die italienische Staatsangehörigfeit geht duch Naturalijation im
Ausland verloren (Bürgerliches Gejebbuh) vom 25. Juni 1865, Artifel 11
Abi. 1 Nr. 2).
Wegen der Ausdehnung de3 Berlufte3 auf die Ehefrau und die
Kinder (a. a. OD. Artifel 11 Abf. 2 vgl. oben II Nr. 1).
Niederlande.
Die niederländifche Staatsangehörigfeit geht durch den freiwilligen
Erwerb einer fremden Staat3angehörigfeit, in3befondere dur) Naturali-
jation im Ausland verloren. Der Berluft erjtredt ji) auf die Ehefrau
und die minderjährigen Kinder (Gefeg vom 12. Dezember 1892, Ar«
tifel 5, 7 Nr. 1, 3).
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