Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

132 5. Anhang. 
Ofterreid. 
Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigfeit wird nad) Lage 
des Falles als Verzicht auf die öfterreichifche Staatsangehörigfeit an- 
gejehben (vgl. Mayrhofer, Handbuch für den polit. VermPdienft, Wien 
1896, ®b. II ©. 939. I. Ergänzungsband ©. 601). 
Spanien. 
Die fpanijhe Staatsangehörigfeit geht durch Naturalifation im 
Ausland verloren. Der Berluft erftrect fich_auf die Ehefrau und die 
unter väterlicher Gewalt ftehenden Kinder (VBürgerliche Gejeßbucd von 
1888, WUrtifel 18 Abf. 1, Artitel 20 big 22). 
Vereinigte Staaten von Amerifa. 
Die Raturalifation im Ausland hat den Verluft der amerifanijchen 
Staat3angehörigfeit zur Folge (Gefe vom 2. März 1907 s. 2). 
7. Berluft Dur Legitimation, Adoption uf. 
Dänemarf. 
Berehelicht fi) eine Dänin mit einem Ausländer, jo verlieren die 
gemeinjchaftlihen unmündigen Kinder aus der Zeit vor der Ehe die 
dänische Staat3angehörigfeit -mit der Mutter (Gefeg vom 19. März 
1898 in ber Durch das Gefeß vom 23. März 1908 abgeänderten Faffung, 
8 6 Abf. 2 und 8 7 Abi. 3). 
Öfterreid). 
| Das unehelide minderjährige Kind einer Hfterreicherin erlangt 
dur) Legitimation, jofern diefe nach öfterreichifchem Gejeb al3 gültig 
anzufehen ijt und da3 Gejeß de3 fremden Staate3 diefe Wirkung feit- 
febt, daS Staatäbürgerredht des Bater3 (vgl. Mayrhofer, Handbud fiir 
den polit. Vermdienft, Wien 1896, Bd. II ©. 941): 
Ungarn. 
Da3 unehelide Kind, da3 von feinem ausländifchen natürlichen 
Bater gültig legitimiert wird, verliert die ungarijche Staat3angehörig- 
feit, jei es denn, daß e3 die Staat3angehörigkeit feines WBater3 nicht 
erwirbt und feinen Wohnfiß in Ungarn Hat (Gefeh vom 20. Dezember 
1879, 8 33). , 
Schweiz. 
Nah) einer Entfcheidung de3 Bundesgeriht3 geht im Falle der 
Anerlennung de3 unehelichen Kindes einer fchweizeriihen Mutter durch 
den ausländifhen Vater da3 Schweizerbürgerreht bes Kindes verloren 
(vgl. Sieber, Staat3bürgerrecht im internationalen Verfehr Bb. 1. ©. 443). 
8. Berluft dur Ehefhliekung. 
Belgien. | 
Eine Belgierin verliert ihre Staatsangehörigfeit durch Ehejchlie- 
Bung mit einem Au3länder, wenn dejjen Staatsangehörigteit nach den 
einfhlägigen ausländifchen Gefegen ji auf fie erftredt (Gefeb vom 
8. Suni 1909, Artifel 11 Nr. 2).
	        
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